— 254 —
„Archiv für öffentliches Recht“ (18. Bd., 2. Heft 1903 S. 150/151):
„Wenn ein Bonaparte auf den Thron erhoben wird, so hat er
damit das Recht, eine hochadelige Dame standesgemäss zu
heiraten. Aber eine Ehe mit einer Dame niederen Standes wird
durch diese Berufung nicht standesgemäss, und die aus dieser
Frau erzeugte Nachkommenschaft wird dadurch nicht erbfolge-
berechtigt“ und fährt fort: „Also Eugenie, Gräfin von Üenta
und Montijo, die zweifellos dem hohen Adel nicht angehörte,
ist niemals Kaiserin der Franzosen gewesen, und der arme Lulu
hat ganz fälschlich als Thronfolger gegolten. Welchen andern
Gang würde doch die Weltgeschichte genommen haben, wenn
diese Entdeckungen der Rechtsforschung früher festgestellt
worden wären!Y Ob der Spott BoRNHAKs gegen KOHLER an
dieser Stelle berechtigt ist oder nicht, habe ich nicht zu unter-
suchen. Ich fühle mich nicht berufen, KOHLER gegen BORNHAK
zu verteidigen; soviel steht aber fest, dass die Behauptung
BorNHAKS, die Kaiserin Eugenie „habe zweifellos dem hohen
Adel nicht angehört“, „zweifellos“ irrig ist. Für jeden Kenner
des spanischen Adelsrechts kann es vielmehr nicht dem geringsten
Zweifel unterliegen, dass sie dem hohen Adel dieses Landes an-
gehörte und angehört. Der spanische Adel zerfällt in zwei
Klassen, die Granden und die Hidalgo: die Hidalgo bilden die
untere Klasse, die Granden die obere. Letztere haben noch
heute das Recht, vor dem König bedeckten. Hauptes zu stehen,
sind erbliche Exzellenzen und werden vom König: „mi primo®,
d. h. mein Vetter angeredet; sie sind Mitglieder des spanischen
Oberhauses aus eigenem Recht, vorausgesetzt, dass sie nicht
weniger als 60000 Pesetas Rente haben. Unter den Granden
gibt es allerdings noch drei Unterarten, Granden erster, zweiter
und dritter Klasse. Sie unterscheiden sich aber nur durch den
Hofrang und gewisse Abstufungen beim Zeremoniell des Haupt-
bedeckens untereinander. Diese Umstände dürften für die
Granden aller Klassen begrifflich die Bezeichnung als hoher