Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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und ganzen der status quo ante aufrecht erhalten ward, indem durch die 
Meistbegünstigungsklausel Griechenland die Rechte der übrigen Kapitulations- 
mächte gesichert wurden; gemäss dem Präliminarfrieden sind allerdings 
einige Bestimmungen hinzugefügt worden, durch die, ohne dass im wesent- 
lichen die Exterritorialität beeinträchtigt würde, dafür Sorge getragen wird, 
dass infolge des Assistenzrechtes der Konsularbehörden in den vor den ein- 
heimischen Gerichten verhandelten Sachen sowie bei Haussuchungen und 
Schiffsvisitationen und infolge der im Zustellungs- und Vollstreckungswesen 
den Konsuln zustehenden Privilegien nicht unnötige Verschleppungen der 
betr. Prozesse oder gerichtlichen und aussgerichtlichen Akte verursacht 
werden können. Die eingehenden Erörterungen des Verf. sowohl bezüglich 
dieser Spezialpunkte als auch bezüglich des im einzelnen geltenden Ex- 
territorialitätsrechtes geben ein klares Bild des durch den Schiedsspruch 
geschaffenen Rechtszustandes. 
In einem Schlusskapitel wird die Bedeutung des Schiedsspruches an 
sich gewürdigt und zeigt der Verf., wie derselbe einen Fortschritt im inter- 
nationalen Schiedsgerichtswesen bedeutet. Auch habe der Schiedsspruch 
eine weittragende Bedeutung für die Beziehungen der beiden Staaten zu- 
einander sowie für die gemäss den Bestimmungen des Präliminarfriedens 
noch abzuschliessenden Verträge, insbesondere den Handelsvertrag. Bekannt- 
lich ist auch in der Tat inzwischen dieser letztere Vertrag, diesmal ohne 
Benutzung des Schiedsgerichtsweges, zustande gekommen, so dass heute die 
Rechte und Privilegien Griechenlands in der Türkei in ihrer alten Aus- 
dehnung beinahe vollständig wiederhergestellt sind. 
Athen. Prof. Dr. v. Streit. 
Em. Vercamer, conseiller a la cour mixte d’Alexandrie, Etude historique 
et critique sur les Jeux de Bourse et Marches ä& Terme. 
Bruxelles, Bruylant-Christophe. Paris, Chevalier-Marescq, 1903. 8°. 
XV. 3788. 
Das gross angelegte Werk befasst sich im ersten Teil mit dem 
sog. Spieleinwand im allgemeinen (S. 1 bis 97). In gewandter 
und wohlgeordneter Darstellung setzt Verf. jene Rechtswirkungen auseinander, 
die sich vom Standpunkt der Gerechtigkeit und des sog. „droit naturel“ 
aus der Nichtigkeit des Spielvertrags ableiten lassen. Denn nach der An- 
schauung des Verf. ist ein solcher Vertrag nichtig, was man allerdings auch 
aus gewichtigen Gegengründen in Abrede stellen könnte. Er zeigt uns in 
einer etwas abgekürzten historischen Uebersicht, welche Lösung das römische 
Recht, das sog. „droit coutumier*, die Verordnungen der französischen 
Monarchie, der Code Napoleon, die heutige Rechtsprechung und Gesetz- 
gebung in den bedeutendsten Staaten, den verschiedenen an das Spiel sich 
knüpfenden Fragen gegeben haben. Bemerkenswert sind die Erörterungen,
	        
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