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fassung: „Vielfach hat eine allzu formalistische und engherzige Auslegung
des Gesetzes Unzufriedenheit erregt, indem der Rechtsschutz gegenüber
Fällen eines Wettbewerbs, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als
unlauter betrachtet werden, versagte. In diesen Erfahrungen hat die von mir
bereits in der ersten Auflage vertretene Auffassung ihre Bestätigung gefunden,
dass der Weg der Spezialgesetzgebung nicht all die verschiedenartigen Formen
des unlauteren Wettbewerbs treffe und dass daher eine allgemeine prinzipielle
Regelung . ... den Vorzug verdiene.“
Mit vielen seiner kritischen Bemerkungen schiesst der Verf. über das
Ziel hinaus. Gerade vom einseitigen (nichtjuristischen) Standpunkt des
Verf. aus, der die absolute Wahrheitspflicht verficht, wird man die Kon-
sequenz vermissen, wenn er die Bestrafung eines Reichstagsabgeordneten
bemängelt (S. 107), der ohne den Schatten eines Beweises unwahre Behaup-
tungen über ein Warenhaus verbreitet.
Interessant ist der Abschnitt über das Gutschein- oder Hydrasystem,
der ausser den in den einzelnen Staaten gegen diese Auswüchse des Handels
getroffenen Massnahmen die Rechtsprechung auf diesem Gebiete darstellt.
Ein gesetzgeberisches Verbot des Gutscheinhandels halten wir mit dem Verf.
für geboten, aber allerdings nicht im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung
des unlauteren Wettbewerbs. Nach einer Darstellung der Kundgebung ver-
schiedener wirtschaftlicher Organisationen zum Wettbewerbsgesetz formuliert
der Verf. Abänderungsvorschläge des Reichsgesetzes.
Eine eingehende Kritik dieser Vorschläge würde an dieser Stelle nicht
angebracht sein. Wir glauben nicht, dass einzelne viel zu weitgehende Vor-
schläge des Verf. auf gesetzgeberische Verwirklichung rechnen können. So,
um nur ein Beispiel hervorzuheben, erscheint es durchaus unzulässig, wie $ 1
Abs. 1 vorgeschlagen wird, zu bestimmen, dass der Geschäftsherr Verfehlungen
seines Personals gegen $ 1 Abs. 1 dritten gegenüber wie seine eigenen
Handlungen zu vertreten habe. Es fehlt an jedem zureichenden Grunde, von
der Regel des $ 831 BGB abzuweichen.
Mit einer nicht erschöpfenden Darstellung der Gesetzgebung des Aus-
landes schliesst das trotz der gerügten Mängel sehr beachtenswerte Buch.
Jena. Eduard Rosenthal.
Akos von Timon, o. ö. Prof. an der Universität Budapest, Ungarische
Verfassungs- und Rechtsgeschichte. Nach der zweiten ver-
mehrten Auflage übersetzt von Dr. FELIX ScHiLLER. Berlin, Putt-
kammer & Mühlbrecht, 1904. 789 S. 8°. (17 M.)
Dieses Werk ist die erste zusammenfassende, eingehende, quellen-
mässige Darstellung der Gesamtentwicklung des ungarischen Rechts und ist
in Ungarn mit wahrer Begeisterung aufgenommen worden. Dass es durch
die deutsche Uebersetzung auch denjenigen zugänglich gemacht worden ist,