Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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fassung: „Vielfach hat eine allzu formalistische und engherzige Auslegung 
des Gesetzes Unzufriedenheit erregt, indem der Rechtsschutz gegenüber 
Fällen eines Wettbewerbs, die nach allgemeiner Verkehrsanschauung als 
unlauter betrachtet werden, versagte. In diesen Erfahrungen hat die von mir 
bereits in der ersten Auflage vertretene Auffassung ihre Bestätigung gefunden, 
dass der Weg der Spezialgesetzgebung nicht all die verschiedenartigen Formen 
des unlauteren Wettbewerbs treffe und dass daher eine allgemeine prinzipielle 
Regelung . ... den Vorzug verdiene.“ 
Mit vielen seiner kritischen Bemerkungen schiesst der Verf. über das 
Ziel hinaus. Gerade vom einseitigen (nichtjuristischen) Standpunkt des 
Verf. aus, der die absolute Wahrheitspflicht verficht, wird man die Kon- 
sequenz vermissen, wenn er die Bestrafung eines Reichstagsabgeordneten 
bemängelt (S. 107), der ohne den Schatten eines Beweises unwahre Behaup- 
tungen über ein Warenhaus verbreitet. 
Interessant ist der Abschnitt über das Gutschein- oder Hydrasystem, 
der ausser den in den einzelnen Staaten gegen diese Auswüchse des Handels 
getroffenen Massnahmen die Rechtsprechung auf diesem Gebiete darstellt. 
Ein gesetzgeberisches Verbot des Gutscheinhandels halten wir mit dem Verf. 
für geboten, aber allerdings nicht im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung 
des unlauteren Wettbewerbs. Nach einer Darstellung der Kundgebung ver- 
schiedener wirtschaftlicher Organisationen zum Wettbewerbsgesetz formuliert 
der Verf. Abänderungsvorschläge des Reichsgesetzes. 
Eine eingehende Kritik dieser Vorschläge würde an dieser Stelle nicht 
angebracht sein. Wir glauben nicht, dass einzelne viel zu weitgehende Vor- 
schläge des Verf. auf gesetzgeberische Verwirklichung rechnen können. So, 
um nur ein Beispiel hervorzuheben, erscheint es durchaus unzulässig, wie $ 1 
Abs. 1 vorgeschlagen wird, zu bestimmen, dass der Geschäftsherr Verfehlungen 
seines Personals gegen $ 1 Abs. 1 dritten gegenüber wie seine eigenen 
Handlungen zu vertreten habe. Es fehlt an jedem zureichenden Grunde, von 
der Regel des $ 831 BGB abzuweichen. 
Mit einer nicht erschöpfenden Darstellung der Gesetzgebung des Aus- 
landes schliesst das trotz der gerügten Mängel sehr beachtenswerte Buch. 
Jena. Eduard Rosenthal. 
Akos von Timon, o. ö. Prof. an der Universität Budapest, Ungarische 
Verfassungs- und Rechtsgeschichte. Nach der zweiten ver- 
mehrten Auflage übersetzt von Dr. FELIX ScHiLLER. Berlin, Putt- 
kammer & Mühlbrecht, 1904. 789 S. 8°. (17 M.) 
Dieses Werk ist die erste zusammenfassende, eingehende, quellen- 
mässige Darstellung der Gesamtentwicklung des ungarischen Rechts und ist 
in Ungarn mit wahrer Begeisterung aufgenommen worden. Dass es durch 
die deutsche Uebersetzung auch denjenigen zugänglich gemacht worden ist,
	        
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