Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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des Reichstags wurden den 31. Aug. 1867 vollzogen... An- 
gesichts . . . der schon im nächsten Jahre (am 31. Aug. 1870) 
bevorstehenden Endigung der Legislaturperiode . . .* 
ArnpT°® versucht die Bedeutung dieser Bemerkung dadurch 
auszuschalten, dass er sagt, „eine so beiläufige Bemerkung macht 
doch hinterher kein Recht“. Der Grad der Beiläufigkeit der Be- 
merkung mag dahingestellt bleiben. In keinem Falle ist ihr von 
irgend einer Seite rechtsbegründende Kraft beigelegt worden; sie 
wird lediglich als Zeugnis für die Ansicht des Bundesrats, welche 
im Reichstag Widerspruch nicht gefunden hat, angeführt, ihr Wert 
übersteigt den jedes andern wissenschaftlichen Zeugnisses nicht. 
— Wenn ARNDT a. a. O. weiter bemerkt, dass sich die preus- 
sische Staatsregierung von dem „Irrtum des Motivenverfassers“ 
Gurch den erwähnten Bericht vom 4. Okt. 1873 „ausdrücklich“ 
losgesagt habe, so erscheint dies in doppeltem Sinne unzutreffend; 
einmal insofern, als in dem Berichte des Staatsministeriums von 
einer Lossagung von dem angeführten Satze der Motive überhaupt 
nichts zu entdecken ist, weder von einer ausdrücklichen noch 
auch nur von einer stillschweigenden, und ferner, weil es recht- 
lich unmöglich erscheint, dass sich jemand von einer Erklärung 
lossagt, die er nicht abgegeben hat oder die nicht in einer für ihn 
verbindlichen Weise abgegeben worden ist. Dass aber das preus- 
sische Staatsministerium im Jahre 1873 einen andern Standpunkt 
in der vorliegenden Frage eingenommen hat, als der Bundesrat 
des Norddeutschen Bundes im Jahre 1869, ohne im Reichstage 
einem Widerspruch zu begegnen, in jenen Motiven vertreten hat, 
ist an sich nicht befremdlich oder bestritten und im übrigen für 
die Stellungnahme des Bundesrats bedeutungslos. Anders wäre 
es, wenn sich der Bundesrat von seiner Ansicht losgesagt hätte; 
das aber ist nicht der Fall. 
  
°® Deutsche Juristenztg. a. a. O. 1902 S. 478. Ganz ähnlich in dem 
Aufsatz „Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden“ 
a. a. 0. S, 736. 
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 1. 2
	        
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