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des Reichstags wurden den 31. Aug. 1867 vollzogen... An-
gesichts . . . der schon im nächsten Jahre (am 31. Aug. 1870)
bevorstehenden Endigung der Legislaturperiode . . .*
ArnpT°® versucht die Bedeutung dieser Bemerkung dadurch
auszuschalten, dass er sagt, „eine so beiläufige Bemerkung macht
doch hinterher kein Recht“. Der Grad der Beiläufigkeit der Be-
merkung mag dahingestellt bleiben. In keinem Falle ist ihr von
irgend einer Seite rechtsbegründende Kraft beigelegt worden; sie
wird lediglich als Zeugnis für die Ansicht des Bundesrats, welche
im Reichstag Widerspruch nicht gefunden hat, angeführt, ihr Wert
übersteigt den jedes andern wissenschaftlichen Zeugnisses nicht.
— Wenn ARNDT a. a. O. weiter bemerkt, dass sich die preus-
sische Staatsregierung von dem „Irrtum des Motivenverfassers“
Gurch den erwähnten Bericht vom 4. Okt. 1873 „ausdrücklich“
losgesagt habe, so erscheint dies in doppeltem Sinne unzutreffend;
einmal insofern, als in dem Berichte des Staatsministeriums von
einer Lossagung von dem angeführten Satze der Motive überhaupt
nichts zu entdecken ist, weder von einer ausdrücklichen noch
auch nur von einer stillschweigenden, und ferner, weil es recht-
lich unmöglich erscheint, dass sich jemand von einer Erklärung
lossagt, die er nicht abgegeben hat oder die nicht in einer für ihn
verbindlichen Weise abgegeben worden ist. Dass aber das preus-
sische Staatsministerium im Jahre 1873 einen andern Standpunkt
in der vorliegenden Frage eingenommen hat, als der Bundesrat
des Norddeutschen Bundes im Jahre 1869, ohne im Reichstage
einem Widerspruch zu begegnen, in jenen Motiven vertreten hat,
ist an sich nicht befremdlich oder bestritten und im übrigen für
die Stellungnahme des Bundesrats bedeutungslos. Anders wäre
es, wenn sich der Bundesrat von seiner Ansicht losgesagt hätte;
das aber ist nicht der Fall.
°® Deutsche Juristenztg. a. a. O. 1902 S. 478. Ganz ähnlich in dem
Aufsatz „Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der Legislaturperioden“
a. a. 0. S, 736.
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 1. 2