Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Aufsätze. 
| — 
Die Stilllegung von Zechen. 
Vom 
Geheimen Finanzrat Dr. G. H. WAHLe in Dresden. 
— 
Im Frühjahr des Jahres 1904 wurde bekannt, dass mehrere 
grössere Bergwerksgesellschaften im rheinisch-westfälischen Stein- 
kohlenrevier kleinere Zechen der dortigen Magerkohlenpartie auf- 
kaufen und stilllegen, d.h. den Betrieb auf denselben einstellen, 
um ihre Beteiligungsziffern beim „Rheinisch-Westfälischen Kohlen- 
syndikate* — d.h. diejenige Menge Kohlen, welche ein Mitglied 
dieses Syndikates vertragsmässig höchstens in einem Jahre fördern 
darf — durch die Förderquanten der angekauften und still- 
gelegten Gruben zu erhöhen. Mehrere Schachtanlagen, welche 
einer Gesellschaft gehören, werden nämlich nach $ 2 Ziff. 8 des 
Syndikatsvertrags vom 31. Juli 1896 in Bezug auf Feststellung 
der Beteiligungsziffern als ein Ganzes betrachtet. Danach können 
also diejenigen Beteiligten, die mehrere Schachtanlagen besitzen, 
ihre Quote auf denjenigen ihrer Anlagen fördern, auf denen sie 
wollen. Da die kleinen Zechen im Süden des Reviers liegen, wo der 
Steinkohlenbergbau begonnen hat und am ehesten seinem Ende 
entgegengeht und wo die Bodenschätze ohnehin ärmer sind als im 
Norden, entstand in der Oeffentlichkeit die allgemeine Besorgnis, 
Archiv für Öffentliches Recht. XIX. 3. 19
	        
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