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Aufsätze.
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Die Stilllegung von Zechen.
Vom
Geheimen Finanzrat Dr. G. H. WAHLe in Dresden.
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Im Frühjahr des Jahres 1904 wurde bekannt, dass mehrere
grössere Bergwerksgesellschaften im rheinisch-westfälischen Stein-
kohlenrevier kleinere Zechen der dortigen Magerkohlenpartie auf-
kaufen und stilllegen, d.h. den Betrieb auf denselben einstellen,
um ihre Beteiligungsziffern beim „Rheinisch-Westfälischen Kohlen-
syndikate* — d.h. diejenige Menge Kohlen, welche ein Mitglied
dieses Syndikates vertragsmässig höchstens in einem Jahre fördern
darf — durch die Förderquanten der angekauften und still-
gelegten Gruben zu erhöhen. Mehrere Schachtanlagen, welche
einer Gesellschaft gehören, werden nämlich nach $ 2 Ziff. 8 des
Syndikatsvertrags vom 31. Juli 1896 in Bezug auf Feststellung
der Beteiligungsziffern als ein Ganzes betrachtet. Danach können
also diejenigen Beteiligten, die mehrere Schachtanlagen besitzen,
ihre Quote auf denjenigen ihrer Anlagen fördern, auf denen sie
wollen. Da die kleinen Zechen im Süden des Reviers liegen, wo der
Steinkohlenbergbau begonnen hat und am ehesten seinem Ende
entgegengeht und wo die Bodenschätze ohnehin ärmer sind als im
Norden, entstand in der Oeffentlichkeit die allgemeine Besorgnis,
Archiv für Öffentliches Recht. XIX. 3. 19