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sollen drei weitere Zechen stillgelegt werden), noch verschlimmern
kann. (1. Januar bis 1. Juni 1904 sind 2422 Bergarbeiter —
darunter drei Hausbesitzer — aus 19 Gemeinden verzogen.)
Angesichts dieser wichtigen Tatsachen, die eine alsbaldige
Stellungnahme .der gesetzgebenden und regierenden Gewalten des
Staates dringend erheischen, entsteht in erster Linie die brennende
Frage, wie sich das Bergrecht dazu verhält. In Nachstehendem
soll versucht werden, ausschliesslich vom juristischen und ins-
besondere vom rechtsgeschichtlichen Standpunkte aus — also so-
weit tunlich unter Absehen von der bergtechnischen, volkswirt-
schaftlichen, sozialen und handelspolitischen Seite — zu unter-
suchen, ob und inwieweit das sog. Zechenlegen, d. h. die frei-
willige Einstellung des Betriebes von Bergwerken, die an sich
mit Gewinn weiter betrieben werden könnten, zulässig ist. Die
Beantwortung dieser Frage muss sich naturgemäss mit der Ver-
gangenheit, Gegenwart und Zukunft beschäftigen; aber der
Schwerpunkt wird hier auf die Entstehungsgeschichte der ein-
schlagenden Vorschriften des Bergrechtes zu legen sein, weil den
meisten von denen, die zur schliesslichen Entscheidung berufen
sein werden, zunächst eine Aufklärung über die Entwicklung
dieses abgelegenen und daher der Mehrheit ganz unbekannten
Stoffes vor allen Dingen not tut.
I. Das gemeine deutsche Bergrecht.
In Deutschland waren die wichtigsten Mineralien auf ihrer
natürlichen Lagerstätte, seit zuverlässige Nachrichten darüber
bestehen, vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers aus-
geschlossen. Die Berechtigung, dieselben aufzusuchen und zu
gewinnen, wurde jedermann auf Nachsuchen (Muten) von den
Beamten der vom Kaiser in der Goldenen Bulle mit dem Berg-
regal beliehenen Landesherren unter gewissen Bedingungen ver-
liehen: der Bergbau war kraft des Bergregals für frei erklärt,
damit die Bodenschätze des Landes nicht ungenützt liegen blieben,