Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sollen drei weitere Zechen stillgelegt werden), noch verschlimmern 
kann. (1. Januar bis 1. Juni 1904 sind 2422 Bergarbeiter — 
darunter drei Hausbesitzer — aus 19 Gemeinden verzogen.) 
Angesichts dieser wichtigen Tatsachen, die eine alsbaldige 
Stellungnahme .der gesetzgebenden und regierenden Gewalten des 
Staates dringend erheischen, entsteht in erster Linie die brennende 
Frage, wie sich das Bergrecht dazu verhält. In Nachstehendem 
soll versucht werden, ausschliesslich vom juristischen und ins- 
besondere vom rechtsgeschichtlichen Standpunkte aus — also so- 
weit tunlich unter Absehen von der bergtechnischen, volkswirt- 
schaftlichen, sozialen und handelspolitischen Seite — zu unter- 
suchen, ob und inwieweit das sog. Zechenlegen, d. h. die frei- 
willige Einstellung des Betriebes von Bergwerken, die an sich 
mit Gewinn weiter betrieben werden könnten, zulässig ist. Die 
Beantwortung dieser Frage muss sich naturgemäss mit der Ver- 
gangenheit, Gegenwart und Zukunft beschäftigen; aber der 
Schwerpunkt wird hier auf die Entstehungsgeschichte der ein- 
schlagenden Vorschriften des Bergrechtes zu legen sein, weil den 
meisten von denen, die zur schliesslichen Entscheidung berufen 
sein werden, zunächst eine Aufklärung über die Entwicklung 
dieses abgelegenen und daher der Mehrheit ganz unbekannten 
Stoffes vor allen Dingen not tut. 
I. Das gemeine deutsche Bergrecht. 
In Deutschland waren die wichtigsten Mineralien auf ihrer 
natürlichen Lagerstätte, seit zuverlässige Nachrichten darüber 
bestehen, vom Verfügungsrechte des Grundeigentümers aus- 
geschlossen. Die Berechtigung, dieselben aufzusuchen und zu 
gewinnen, wurde jedermann auf Nachsuchen (Muten) von den 
Beamten der vom Kaiser in der Goldenen Bulle mit dem Berg- 
regal beliehenen Landesherren unter gewissen Bedingungen ver- 
liehen: der Bergbau war kraft des Bergregals für frei erklärt, 
damit die Bodenschätze des Landes nicht ungenützt liegen blieben,
	        
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