Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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sondern unter der Aufsicht des Regalherrn von Bergbaulustigen 
kunstgerecht gehoben und damit der Allgemeinheit nutzbar ge- 
macht würden. Aus dem Grunde also, aus welchem die Bergbau- 
freiheit eingeführt worden ist, ergibt sich, dass die erste und 
wichtigste Bedingung jeder Verleihung diejenige ist, dass der Be- 
liehene das ihm verliehene Recht bei dessen Verlust zu dem von 
ihm angegebenen Zwecke — d.h. zur Ausbeutung der gemuteten 
Lagerstätte — auch wirklich benutzt. Es herrschte „Betriebs- 
zwang“ oder die Verpflichtung zur „Bauhafthaltung*“. 
1. Nach gemeinem deutschen Bergrechte® fällt eine Zeche 
in das landesherrliche Freie zurück, d. h. die belehnte Gewerk- 
oder Lehnschaft verliert das Eigentumsrecht an dem verliehenen 
Berggebäude und Lehn durch Erlöschen der Berechtigung, wenn 
das verliehene Berggebäude nicht ununterbrochen belegt, d. h. 
mit wirklicher Bergarbeit in der Grube betrieben wurde. Wenn 
die Belehnten ihr Gebäude unverschuldeterweise wegen wenig- 
stens für gegenwärtig nicht abzuändernder Unglücksfälle (als 
wegen grosser entstandener Brüche, zu häufig erschrotener Gruben- 
wasser, die man durch Kunstgezeuge nicht auszuheben Gelegen- 
heit hat, oder durch gar zu böse Wetter, zu geringe Anbrüche 
und kostbare Baue usw.) nicht mit Nutzen weiterbetreiben können, 
so müssen sie ihr Lehn auflassen = los- oder heimsagen (d.h. 
durch eine ausdrückliche Erklärung freiwillig aufgeben) oder in 
Fristen halten (d. h. beim Bergamt um Genehmigung der zeit- 
weiligen Aussetzung des Betriebes nachsuchen). Wird vom Berg- 
amte auf Anzeige Nachsicht erteilt und die Frist quartaliter mit 
Erlegung eines Groschen „erlängt“ = erneuert, auch während 
der Frist das Rezessgeld vierteljährlich pünktlich bezahlt, so be- 
® Chursächsische Bergordnung vom 12, Juni 1589 Art. VII $ 23, XXIII 
SS 1 u. 3.; Joachimstaler Bergordnung P. II Art. 30 $ 3 und Art.24 8 1. 
Appendix ad Art. VI No. 15; Altenbergische Zinnbergordnung Art. XI; 
Berginformation P. I Art. 26 8 29; Herrwıes Bergbuch s. v. „Frist“ & 11 
Bergurtel vom 18. Jan. 1751 usw. Ueber den Begriff „gemeines deutsches Berg- 
recht“ vgl. AcuznBach, Das gemeine deutsche Bergrecht (Bonn 1871) 8. 1,6, 43 ff. 
 
	        
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