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sondern unter der Aufsicht des Regalherrn von Bergbaulustigen
kunstgerecht gehoben und damit der Allgemeinheit nutzbar ge-
macht würden. Aus dem Grunde also, aus welchem die Bergbau-
freiheit eingeführt worden ist, ergibt sich, dass die erste und
wichtigste Bedingung jeder Verleihung diejenige ist, dass der Be-
liehene das ihm verliehene Recht bei dessen Verlust zu dem von
ihm angegebenen Zwecke — d.h. zur Ausbeutung der gemuteten
Lagerstätte — auch wirklich benutzt. Es herrschte „Betriebs-
zwang“ oder die Verpflichtung zur „Bauhafthaltung*“.
1. Nach gemeinem deutschen Bergrechte® fällt eine Zeche
in das landesherrliche Freie zurück, d. h. die belehnte Gewerk-
oder Lehnschaft verliert das Eigentumsrecht an dem verliehenen
Berggebäude und Lehn durch Erlöschen der Berechtigung, wenn
das verliehene Berggebäude nicht ununterbrochen belegt, d. h.
mit wirklicher Bergarbeit in der Grube betrieben wurde. Wenn
die Belehnten ihr Gebäude unverschuldeterweise wegen wenig-
stens für gegenwärtig nicht abzuändernder Unglücksfälle (als
wegen grosser entstandener Brüche, zu häufig erschrotener Gruben-
wasser, die man durch Kunstgezeuge nicht auszuheben Gelegen-
heit hat, oder durch gar zu böse Wetter, zu geringe Anbrüche
und kostbare Baue usw.) nicht mit Nutzen weiterbetreiben können,
so müssen sie ihr Lehn auflassen = los- oder heimsagen (d.h.
durch eine ausdrückliche Erklärung freiwillig aufgeben) oder in
Fristen halten (d. h. beim Bergamt um Genehmigung der zeit-
weiligen Aussetzung des Betriebes nachsuchen). Wird vom Berg-
amte auf Anzeige Nachsicht erteilt und die Frist quartaliter mit
Erlegung eines Groschen „erlängt“ = erneuert, auch während
der Frist das Rezessgeld vierteljährlich pünktlich bezahlt, so be-
® Chursächsische Bergordnung vom 12, Juni 1589 Art. VII $ 23, XXIII
SS 1 u. 3.; Joachimstaler Bergordnung P. II Art. 30 $ 3 und Art.24 8 1.
Appendix ad Art. VI No. 15; Altenbergische Zinnbergordnung Art. XI;
Berginformation P. I Art. 26 8 29; Herrwıes Bergbuch s. v. „Frist“ & 11
Bergurtel vom 18. Jan. 1751 usw. Ueber den Begriff „gemeines deutsches Berg-
recht“ vgl. AcuznBach, Das gemeine deutsche Bergrecht (Bonn 1871) 8. 1,6, 43 ff.