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hält die Gewerkschaft so lange, bis diese Frist aufgekündigt worden
ist, nicht nur das Lehn, sondern auch die Gerechtigkeit des
Alters mit allen Vorteilen, die aus der Belehnung entspringen,
und selbst wenn sich ein anderer zur Wiederaufnahme des Ge-
bäudes meldet, hat die alte Gewerk- oder Leehnschaft das Vor-
zugsrecht, wenn sie auf erhaltene Notiz und Fristaufkündigung
von seiten des Bergamtes Gebrauch davon machen will. Wird
aber die Frist nicht erbeten oder erlängt oder auf Ansuchen
eines andern, der das Fristgebäude der vorgegebenen Hinderungs-
ursachen unerachtet fortbauen will, vom Bergamte aufgekündigt
und das Berggebäude doch nicht belegt, so geht das Eigentum
der Gewerk- oder Lehnschaft nach vorheriger Fristaufkündigung
verloren. Diese Fristaufkündigung erfolgt vom Bergamte schrift-
lich mit der Aufforderung, das Gebäude binnen 14 Tagen wieder
mit Arbeit zu belegen und sich zu erklären, ob die Gewerk- oder
Lehnschaft die Zeche selbst fortbauen und das, wozu sich der
neue Angeber erboten, leisten oder ob sie ihm ihr Gebäude über-
lassen wolle. Erklärt sie sich zu ersterem, so hat sie das Vor-
recht, während im letzteren Falle das Gebäude dem neuen An-
geber gewöhnlichermassen verliehen wird. Erklärt sie sich nicht,
so wird die Zeche vom Reviergeschworenen und im Behinderungs-
falle von einer vom Bergamte besonders dazu vereideten Person
in den letzten acht Tagen der vierzehntägigen Frist dreimal in
den gewöhnlichen Frühschichten — zum dritten Male an dem
letzten Anfahr- und Arbeitstage der Woche — befahren. Für
Eigenlöhnerzechen gilt dasselbe mit dem Unterschiede, dass die
Befahrung eine ganze Woche hindurch täglich erfolgen muss.
Findet der Geschworene die Zeche nicht belegt, so hat er sie
„frei gefahren“, worüber auf mündliche Relation eine umständliche
Registratur aufgenommen und ein Vermerk ins Bergbuch ein-
getragen wird. Findet er sie erst in der dritten Schicht belegt,
so kann das Gebäude fortbetrieben werden, wenn die Versäumnis
hinlänglich entschuldigt werden kann; andernfalls wird das Berg-