Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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hält die Gewerkschaft so lange, bis diese Frist aufgekündigt worden 
ist, nicht nur das Lehn, sondern auch die Gerechtigkeit des 
Alters mit allen Vorteilen, die aus der Belehnung entspringen, 
und selbst wenn sich ein anderer zur Wiederaufnahme des Ge- 
bäudes meldet, hat die alte Gewerk- oder Leehnschaft das Vor- 
zugsrecht, wenn sie auf erhaltene Notiz und Fristaufkündigung 
von seiten des Bergamtes Gebrauch davon machen will. Wird 
aber die Frist nicht erbeten oder erlängt oder auf Ansuchen 
eines andern, der das Fristgebäude der vorgegebenen Hinderungs- 
ursachen unerachtet fortbauen will, vom Bergamte aufgekündigt 
und das Berggebäude doch nicht belegt, so geht das Eigentum 
der Gewerk- oder Lehnschaft nach vorheriger Fristaufkündigung 
verloren. Diese Fristaufkündigung erfolgt vom Bergamte schrift- 
lich mit der Aufforderung, das Gebäude binnen 14 Tagen wieder 
mit Arbeit zu belegen und sich zu erklären, ob die Gewerk- oder 
Lehnschaft die Zeche selbst fortbauen und das, wozu sich der 
neue Angeber erboten, leisten oder ob sie ihm ihr Gebäude über- 
lassen wolle. Erklärt sie sich zu ersterem, so hat sie das Vor- 
recht, während im letzteren Falle das Gebäude dem neuen An- 
geber gewöhnlichermassen verliehen wird. Erklärt sie sich nicht, 
so wird die Zeche vom Reviergeschworenen und im Behinderungs- 
falle von einer vom Bergamte besonders dazu vereideten Person 
in den letzten acht Tagen der vierzehntägigen Frist dreimal in 
den gewöhnlichen Frühschichten — zum dritten Male an dem 
letzten Anfahr- und Arbeitstage der Woche — befahren. Für 
Eigenlöhnerzechen gilt dasselbe mit dem Unterschiede, dass die 
Befahrung eine ganze Woche hindurch täglich erfolgen muss. 
Findet der Geschworene die Zeche nicht belegt, so hat er sie 
„frei gefahren“, worüber auf mündliche Relation eine umständliche 
Registratur aufgenommen und ein Vermerk ins Bergbuch ein- 
getragen wird. Findet er sie erst in der dritten Schicht belegt, 
so kann das Gebäude fortbetrieben werden, wenn die Versäumnis 
hinlänglich entschuldigt werden kann; andernfalls wird das Berg-
	        
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