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gebäude ebenso wie im Falle voller Freifahrung dem neuen An-
geber verliehen. Während eines Prozesses darf das streitige
Grubenfeld nicht freigefahren werden. Nach denselben Gesichts-
punkten kann ein Stollnrecht, wenn der Stöllner den Stolln weder
fortbetreibt noch verstufen (d. h. die Grenze seiner Arbeit und
Berechtigung amtlich an Ort und Stelle markieren) lässt, entweder
auf Ansuchen dritter (Fundgrübner, Stöllner oder anderer) oder
auch von Amts wegen verstuft, freigefahren und anderweit verliehen
werden.
Dieser Betriebszwang findet sich als ein fundamentaler Leit-
satz des deutschen Bergrechts in allen Bergordnungen wieder,
nur in unwesentlichen Einzelheiten über die Art der Bauhaft-
haltung und des Freifahrungsprozesses weichen die Partikular-
gesetze voneinander ab. Während beispielsweise nach den sächsi-
schen Quellen jede Grubenmass mit drei sechsstündigen Schichten
in jeder Woche mit einem Häuer bauhaft zu halten ist, muss
nach dem Allgemeinen Landrecht für die preussischen Staaten ®
in jeder Fundgrube, in der irgend ein Teil bauhaft zu halten
ist, wenigstens mit einem Berghäuer und einem Schlepper belegt
sein, die täglich acht Stunden eine Schicht arbeiten, in Eigen-
löhnerzechen aber wöchentlich drei Tage je vier Stunden lang
gearbeitet werden. Das älteste Iglauer Bergrecht aber bestimmt,
dass das verlassene Bergwerk sechs Sonntage hintereinander öffent-
lich ausgerufen werden solle, damit der Eigentümer zur Arbeit
zurückkehre. Wurde am siebenten Sonntage das Bergwerk ver-
lassen gefunden, so konnte es anderweit verliehen werden.
Diese Grundsätze? sind unter Abänderung des Verfahrens
° Teil II Tit. 16 SS 188—249 — Zeitschrift für Bergrecht, 15. Jahrg.
1874 S. 130, 18. Jahrg. 1877 S. 234 und 22. Jahrg. 1881 S. 538.
” Vgl. z. B. Karsten, Grundriss der deutschen Bergrechtslehre etc.
(Berlin 1828) S. 197f.;, Könter, Anleitung zu den Rechten und der Ver-
fassung bei dem Bergbau im Königreich Sachsen (2. Aufl., Freiberg 1824)
8. 261 f.; KressneEr, Systematischer Abriss der Bergrechte in Deutschland etc.
(Freiberg 1858) S. 1588, 29.