Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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8 58. „Bei verliehenen Bergwerken muss der Umfang 
der Kräfte, mit welchen der Bergbau betrieben wird, in einem 
angemessenen Verhältnisse zu der Grösse des Grubenfelds 
stehen, 
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Masseinheit 
umfasst, ist wenigstens mit zwei Mann, von welchen jeder täg- 
lich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mindestens eine 
achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, insofern 
nicht der Alleinbesitzer die Arbeit in Person betreibt. Von 
der zweiten Masseinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf 
Masseinheiten um einen Mann zu steigen, so dass in einem 
Grubenfelde von zwei bis sechs Masseinheiten drei Mann, in 
einem von sieben bis mit elf Masseinheiten vier Mann, und so 
weiter, angelegt sein müssen. 
Der Belegung des eigenen Grubenfelds wird es gleich ge- 
achtet, wenn der Eigentümer desselben die vorschriftsmässige 
Anzahl Mannschaft bei fremden Bergwerksunternehmungen, 
welche den Angriff oder den Betrieb seines Bergwerks un- 
mittelbar befördern, beschäftigt oder zu solchen Unternehmun- 
gen Beiträge leistet, wobei letzterenfalls 100 Taler jährlicher 
Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerechnet werden. 
Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist nach dem 
Ermessen des Bergamts zu gestatten: 
a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung 
eines Grubenfelds, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der 
vollen Belegung nicht zweckmässig in Angriff genommen 
werden kann; 
b) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absatze der Pro- 
dukte oder andere dringende Umstände geboten erscheint. 
Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrennt 
  
im Königreich Sachsen Fabrikbergbau im Sinne dieser Vorschriften. — In 
den Fällen des 8 175 Allg. BergG sind die Entschliessungen des Berg- 
amts kollegialisch von mindestens drei Mitgliedern zu fassen.
	        
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