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8 58. „Bei verliehenen Bergwerken muss der Umfang
der Kräfte, mit welchen der Bergbau betrieben wird, in einem
angemessenen Verhältnisse zu der Grösse des Grubenfelds
stehen,
Ein Grubenfeld, welches nicht mehr als eine Masseinheit
umfasst, ist wenigstens mit zwei Mann, von welchen jeder täg-
lich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mindestens eine
achtstündige Schicht zu verfahren hat, zu belegen, insofern
nicht der Alleinbesitzer die Arbeit in Person betreibt. Von
der zweiten Masseinheit an hat die Belegung von fünf zu fünf
Masseinheiten um einen Mann zu steigen, so dass in einem
Grubenfelde von zwei bis sechs Masseinheiten drei Mann, in
einem von sieben bis mit elf Masseinheiten vier Mann, und so
weiter, angelegt sein müssen.
Der Belegung des eigenen Grubenfelds wird es gleich ge-
achtet, wenn der Eigentümer desselben die vorschriftsmässige
Anzahl Mannschaft bei fremden Bergwerksunternehmungen,
welche den Angriff oder den Betrieb seines Bergwerks un-
mittelbar befördern, beschäftigt oder zu solchen Unternehmun-
gen Beiträge leistet, wobei letzterenfalls 100 Taler jährlicher
Kostenbeitrag für einen Mann Belegung gerechnet werden.
Eine geringere Belegung des Grubenfeldes ist nach dem
Ermessen des Bergamts zu gestatten:
a) während der ersten sechs Jahre nach erfolgter Verleihung
eines Grubenfelds, dafern dasselbe in dieser Zeit mit der
vollen Belegung nicht zweckmässig in Angriff genommen
werden kann;
b) wenn es durch zeitweilige Stockung im Absatze der Pro-
dukte oder andere dringende Umstände geboten erscheint.
Auch können mit Genehmigung des Bergamts getrennt
im Königreich Sachsen Fabrikbergbau im Sinne dieser Vorschriften. — In
den Fällen des 8 175 Allg. BergG sind die Entschliessungen des Berg-
amts kollegialisch von mindestens drei Mitgliedern zu fassen.