Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

_ 138 — 
2. Vielmehr hat der Bundesrat einem Gesetzentwurf zu- 
gestimmt, welcher lautete: „Die Legislaturperiode des am 
3l. Aug. 1867 gewählten°®® Reichstags wird für die Dauer des 
gegenwärtigen Krieges mit Frankreich, jedoch nicht über den 
31. Dez. 1870 hinaus verlängert“; diesem vom Reichstag an- 
genommenen Gesetzentwurf hat der Bundesrat die Sanktion er- 
teilt®”. Hiermit hat der Wahltag als Anfangstag der Legislatur- 
periode sogar gesetzliche Anerkennung gefunden. Wenigstens 
würden die hervorgehobenen Worte bei anderer Auffassung nicht 
nur nichtssagend und überflüssig, sondern geradezu als sinnlos 
erscheinen; und eine Unsinnigkeit des Gesetzes darf ohne zwin- 
gende Gründe, an welchen es hier fehlt, nicht vermutet werden ®®. 
Und wenn der 31. Aug. 1867 als ein rechtlich erheblicher Tag 
betrachtet wurde, so kann sich dies nur darauf beziehen, dass 
er der Geburtstag des Reichstags war. Hätte das Gesetz den 
Tag des Zusammentritts, nicht den der Wahl, als existenzbegrün- 
dend angesehen, so hätte es lauten müssen: „Die Legislatur- 
periode des auf den 10. Sept. 1867 [erstmalig] zusammenberufenen 
[zusammengetretenen] Reichstages wird ... . verlängert.“ Wenn 
weder diese Fassung gewählt, noch von einer Datierung des 
Eintrittstermins der Existenz des Reichstages abgesehen wurde °P, 
kann darüber, dass das Gesetz den Wahltag als den Beginn der 
Legislaturperiode betrachtete, kein Zweifel sein *°. 
3. Eine Vermutung für die Beibehaltung der vorstehend be- 
zeichneten Berechnung der Legislaturperiode des deutschen Reichs- 
86 Der Sperrdruck rührt vom Verfasser her. 
87 Gesetz, betr. eine zusätzliche Bestimmung zum ersten Satz des Art. 24 
der Verfassung des Norddeutschen Bundes, vom 21. Juli 1870 (BGBl. S. 498). 
88 Auch hier ist ARNDT, Ueber Anfang, Unterbrechung und Schluss der 
Legislaturperioden a. a. O. S. 737 Anm. 1, abweichender Ansicht, wenn er 
den Verfasser der Motive des fraglichen Gesetzentwurfs als „Mittelstück von 
Bosheit und Dummheit“ bezeichnet. 
39 Dies hätte einfach geschehen können, wenn man die Fassung wählte: 
„Die Legislaturperiode des gegenwärtigen Reichstags wird ..... verlängert.“ 
4° LaBann, Deutsche Juristenztg. a. a. O. S. 489 f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.