Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Wird innerhalb der Frist die Zwangsversteigerung nicht 
beantragt oder führt die Versteigerung mangels eines wirksamen 
Gebots nicht zum Zuschlage, so erlischt das Bergbaurecht. 
Führt die Versteigerung eines zum Teil aufgegebenen 
Bergbaurechts zum Zuschlage, so ist für das Recht ein be- 
sonderes Grundbuchblatt anzulegen, sofern es nicht mit einem 
andern Bergbaurechte vereinigt oder ihm zugeschrieben wird. 
8 169d. Wird ein verliehenes Bergbaurecht rechtskräftig 
entzogen, so finden die Vorschriften der 8$ 169b, 169c An- 
wendung. Das Recht, die Zwangsversteigerung zu beantragen, 
steht auch dem Bergbauberechtigten, bei einer Mehrzahl von 
Berechtigten, jedem von ihnen zu. 
& 169g. Führt die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder von dem Konkursverwalter ausser den Fällen der 85 169c 
bis 169e beantragte Zwangsversteigerung eines verliebenen 
Bergbaurechts mangels eines wirksamen Gebots nicht zum Zu- 
schlage, so erlischt das Bergbaurecht. 
8 169h. Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal- 
tung von Bergbaurechten, ingleichen auf die Zwangsversteige- 
rung im Falle des & 169f. finden, soweit sich nicht aus dem 
Allgemeinen Berggesetze, den zu dessen Ergänzung dienenden 
(Gesetzen, sowie aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, die 
Vorschriften des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 entsprechende 
Anwendung. 
8 169k. Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungs- 
verfahren umfasst nicht die bereits gewonnenen Mineralien. 
8 1691. Wird ın den Fällen der 88 169c bis 169e der 
Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das 
Verfahren nach & 31 Abs. 2 RG aufgehoben, so gilt der An- 
trag als nicht gestellt. 
8 169m. Auf die nach den $$ 169c bis 169e statt- 
findende Zwangsversteigerung finden die Vorschriften des
	        
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