Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Reichsgesetzes über das geringste Gebot keine Anwendung. 
Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung 
zu entrichten. 
Das gleiche gilt für die im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder auf Antrag des Konkursverwalters ausser den Fällen der 
88 169c bis 169e stattfindende Zwangsversteigerung eines ver- 
liehenen Bergbaurechts. 
8 169n. Die Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts, 
das noch kein besonderes Grundbuchblatt erhalten hat, be- 
stimmt sich nach den Vorschriften, die bis zu dem Inkraft- 
treten des Gesetzes, betr. die Zwangsversteigerung und die 
Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. Aug. 1884 
(GVBl. S. 223f.) für die Zwangsversteigerung unbeweglicher 
Sachen gegolten haben. 
S 1690. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- 
antragtes Verfahren ist nach dem bisherigen Rechte zu er- 
ledigen. 
8 170. Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt der 
Gegenstand desselben, wenn es sich um metallische Mineralien 
handelt, unter das frühere Verfügungsrecht des Staats ($ 3), 
im entgegengesetzten Falle in das Eigentum des Grundbesitzers 
zurück. 
Ausführungsverordnnug vom 2. Dez. 1868: 
& 58. Dafern der Alleinbesitzer eines Berggebäudes die 
Arbeit in Person betreibt, genügt in der Voraussetzung, dass 
sein Grubenfeld nur eine Masseinheit umfasst, diese Belegung 
durch einen einzelnen Mann, dafern er täglich, mit Ausnahme 
der Sonn- und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht 
verfährt. 
Zur Mannschaftsbelegung sind ausser den wirklich an- 
gelegten Bergarbeitern auch die bei der Grube angestellten 
Steiger und sonstigen Aufseher, sowie die daselbst verwendeten 
Tagelöhner zu rechnen.
	        
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