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Reichsgesetzes über das geringste Gebot keine Anwendung.
Das Meistgebot ist in seinem ganzen Betrage durch Zahlung
zu entrichten.
Das gleiche gilt für die im Wege der Zwangsvollstreckung
oder auf Antrag des Konkursverwalters ausser den Fällen der
88 169c bis 169e stattfindende Zwangsversteigerung eines ver-
liehenen Bergbaurechts.
8 169n. Die Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts,
das noch kein besonderes Grundbuchblatt erhalten hat, be-
stimmt sich nach den Vorschriften, die bis zu dem Inkraft-
treten des Gesetzes, betr. die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, vom 15. Aug. 1884
(GVBl. S. 223f.) für die Zwangsversteigerung unbeweglicher
Sachen gegolten haben.
S 1690. Ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be-
antragtes Verfahren ist nach dem bisherigen Rechte zu er-
ledigen.
8 170. Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt der
Gegenstand desselben, wenn es sich um metallische Mineralien
handelt, unter das frühere Verfügungsrecht des Staats ($ 3),
im entgegengesetzten Falle in das Eigentum des Grundbesitzers
zurück.
Ausführungsverordnnug vom 2. Dez. 1868:
& 58. Dafern der Alleinbesitzer eines Berggebäudes die
Arbeit in Person betreibt, genügt in der Voraussetzung, dass
sein Grubenfeld nur eine Masseinheit umfasst, diese Belegung
durch einen einzelnen Mann, dafern er täglich, mit Ausnahme
der Sonn- und Feiertage, mindestens eine achtstündige Schicht
verfährt.
Zur Mannschaftsbelegung sind ausser den wirklich an-
gelegten Bergarbeitern auch die bei der Grube angestellten
Steiger und sonstigen Aufseher, sowie die daselbst verwendeten
Tagelöhner zu rechnen.