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nehmbaren Anhaltens erscheint jedoch die fragliche Vorschrift
immer noch empfehlenswerter, als die z. B. im Preuss. Berg&
vom 24. Juni 1865, 8 65, enthaltene Vorschrift, dass das Berg-
werk nur überhaupt betrieben werden soll — eine Vorschrift,
welcher schon mit der geringfügigsten, auf blosse Simulation
hinauskommenden Belegung genügt werden kann und welche
überdies nicht mit unter die Gesichtspunkte gehört, auf welche
sich nach 8 67 jenes Gesetzes die Prüfung der Betriebspläne
beschränken soll — oder auch als die Vorschrift 8 174 Oesterr.
Berg& vom 23. Mai 1854, wonach die Zahl der anzulegenden
Arbeiter sich nach der Beschaffenheit des Ortes und dem
Zwecke des Betriebes richten soll, somit aber der Betrieb in
vollständige Abhängigkeit von dem Ermessen der Behörde
gebracht wird. Uebrigens dürfte die Bestimmung, dass der
Betrieb eines verliehenen Bergwerks zur Regel, die Unter-
lassung desselben aber als Ausnahme von der nachzusuchenden
und wesentlich nur aus objektiven Gründen, z. B. wegen Stockung
im Absatze des Produkts (wie zu & 58®), zu erteilenden Ge-
nehmigung der Behörde abhängig gemacht wird, den Vorzug
vor der Vorschrift $65 Preuss. BergG verdienen, nach welcher
das Unterbleiben des Betriebes nicht der ausdrücklichen Ge-
nehmigung bedarf, sondern nach 8 71 nur als Gegenstand der
Kenntnisnahme der Behörde gilt und die letztere nach $ 65
nur dann einschreiten soll, wenn überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses (z. B. besage der Mot. zu $& 65 die
öffentliche Sicherheit oder ein allgemeines Bedürfnis der Kon-
sumenten, nicht aber besage der Allg. Mot. S. 14 die Kon-
kurrenz eines dritten Baulustigen) entgegenstehen, so dass
namentlich der Fall zulässig ist, dass jemand ein Grubenfeld,
zu dessen ordentlicher Bebauung er weder die Mittel noch die
Absicht hat, lediglich zum Weiterverkaufe sich verleihen lässt
und dasselbe, wenn sich kein Käufer für den geforderten hohen
Preis findet, lange Zeit hindurch der Benutzung, für die sich