Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Beendigung des Betriebes vor, indem es in denjenigen zahl- 
reichen Fällen, wo die Bergwerksbesitzer bei schwindender 
Hoffnung auf Erfolg ihre Tätigkeit einstellen, notwendig ist, 
diesem Zurückziehen einen formellen Ausdruck zu geben und 
dadurch das betreffende Grubenfeld wieder zur allgemeinen 
Disposition des Staats ($ 170) zu bringen.“ 
Darüber aber besteht jedenfalls kein Zweifel, dass nach dem 
geltenden, grundsätzlich mit dem gemeinen deutschen Bergrecht 
übereinstimmenden sächsischen Bergrechte einem Beliehenen, der 
den Betrieb ohne von der Bergbehörde anerkannte Gründe ein- 
stellt, das ihm verliehene Bergbaurecht entzogen wird, und dass 
der Umstand, dass dem Beliehenen aus der Betriebseiustellung 
Vorteile ausserhalb des fraglichen Betriebes erwachsen, von der 
Bergbehörde niemals als Grund für die Erteilung einer Betriebs- 
frist anerkannt werden darf. 
3. Auch in dem geltenden Allgemeinen Berggesetze für das 
Kaiserreich Oesterreich vom 23. Mai 1854, welches insoweit 
auch für das Königreich Ungarn massgebend ist, herrschen die 
Grundsätze des gemeinen deutschen Bergrechts über den Be- 
triebszwang, die hier formell einen Teil der Vorschriften über 
die „Bauhafthaltung* der verliehenen Bergbauberechtigung bil- 
den!! und zwar auch für den Kohlenbergbau. Jeder Besitzer 
eines verliehenen Bergbaues ist verpflichtet, denselben bauhaft, 
d. h. unter anderem auch in stetem Betriebe zu erhalten. Zum 
!! Oesterr. Berggesetz, kundgemacht durch kaiserl. Patent vom 23. Mai 
1854 No. 146 RGB 8$ 170—183, 243—260. Allgem. Vollzugsvorschrift vom 
25. Sept. 1854 8 96; Tausch, Das Bergrecht des österr. Kaiserreichs (Klagen- 
furt 1822) S. 182, 212, 269; v. GRÄNZENSTEIN, Das allgem. österr. Berggesetz 
(Wien 1855) S. 275, 340, v. Hınernau, Handbuch der Bergrechtskunde 
(Wien 1855) S. 493, 459, 592, 634; Manger, Das österr. Bergrecht (Prag 
1857) S. 177, 252; ScHXEIiDer, Lehrbuch des Bergrechts (3. Aufl., Prag 1872) 
S. 215; HABErer & ZecHnER, Handbuch des österr. Bergrechts (Wien 1884) 
S. 292, 410; LeEuTHoLD, Das österr. Bergrecht in seinen Grundzügen (Prag- 
Leipzig 1887) S. 138, 199.
	        
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