Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 305 — 
steten Betriebe wird erfordert, dass derselbe an jedem in dem 
Bergreviere üblichen Arbeitstage durch eine achtstündige Arbeits- 
zeit mit der nach der Beschaffenheit des Orts und dem Zwecke 
des Betriebes erforderlichen Anzahl von Arbeitern belegt sei, 
damit der Abbau möglichst vollkommen und auf solche Weise 
geschehe, dass der weitere Aufschluss des Gebirges nicht un- 
nötigerweise verhindert oder erschwert werde. Kann der stete 
Betrieb wegen nachzuweisender „äusserer“ ungünstiger Verhält- 
nisse oder wegen „innerer“ Betriebshindernisse im Grubenbaue 
selbst nicht stattfinden, so kann die Bergbehörde dem Besitzer 
angemessene Fristen erteilen. Diese sollen jedoch im ganzen 
nicht weiter als auf ein Jahr ausgedehnt werden. Verlängerungen 
über diese Dauer dürfen nur nach wiederholter sorgfältiger Er- 
hebung aller Betriebsverhältnisse erteilt werden. „Aeussere“ 
Hindernisse können in einer zeitlichen Handels- oder Verkehrs- 
stockung, in periodischem Mangel an Absatz, in plötzlichen Geld- 
verlegenheiten, ausgebrochenen Konkursen, Exekutionsführung, 
Kuratelsverhängung, Verlassenschaftsverhandlung, Todesfall des 
Werkleiters usw. ihren Grund haben, „innere“ aber durch Brüche, 
Brände, Wetter- und Wassernot, Aufstellung von Maschinen 
oder dergleichen herbeigeführt werden. Ereignisse, welche den 
Betrieb für längere Zeit untunlich machen, haben die Wirkung 
einer Fristung, müssen aber binnen acht Tagen der Bergbehörde 
angezeigt und von dieser überwacht werden. Bei wiederholter 
oder fortgesetzter Vernachlässigung dieser Vorschriften erfolgt, 
wenn Geldstrafen zweimal (1. 5—50, 2. 50—100 Gulden) frucht- 
los bleiben, Entziehung der Bergbauberechtigung, gegen welche 
den übrigen an dem Bergbaurecht dinglich Berechtigten ein Ein- 
Spruchsrecht nicht zusteht. Ist rechtskräftig auf Entziehung er- 
kannt, so hat die Bergbehörde die Veräusserung des verliehenen 
Rechts, einschliesslich der ad hoc der Expropriation unterliegen- 
den Zubehörungen durch exekutive Schätzung und Feilbietung 
von Amts wegen (also nicht nur, wie bei der Auflassung, auf 
20*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.