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steten Betriebe wird erfordert, dass derselbe an jedem in dem
Bergreviere üblichen Arbeitstage durch eine achtstündige Arbeits-
zeit mit der nach der Beschaffenheit des Orts und dem Zwecke
des Betriebes erforderlichen Anzahl von Arbeitern belegt sei,
damit der Abbau möglichst vollkommen und auf solche Weise
geschehe, dass der weitere Aufschluss des Gebirges nicht un-
nötigerweise verhindert oder erschwert werde. Kann der stete
Betrieb wegen nachzuweisender „äusserer“ ungünstiger Verhält-
nisse oder wegen „innerer“ Betriebshindernisse im Grubenbaue
selbst nicht stattfinden, so kann die Bergbehörde dem Besitzer
angemessene Fristen erteilen. Diese sollen jedoch im ganzen
nicht weiter als auf ein Jahr ausgedehnt werden. Verlängerungen
über diese Dauer dürfen nur nach wiederholter sorgfältiger Er-
hebung aller Betriebsverhältnisse erteilt werden. „Aeussere“
Hindernisse können in einer zeitlichen Handels- oder Verkehrs-
stockung, in periodischem Mangel an Absatz, in plötzlichen Geld-
verlegenheiten, ausgebrochenen Konkursen, Exekutionsführung,
Kuratelsverhängung, Verlassenschaftsverhandlung, Todesfall des
Werkleiters usw. ihren Grund haben, „innere“ aber durch Brüche,
Brände, Wetter- und Wassernot, Aufstellung von Maschinen
oder dergleichen herbeigeführt werden. Ereignisse, welche den
Betrieb für längere Zeit untunlich machen, haben die Wirkung
einer Fristung, müssen aber binnen acht Tagen der Bergbehörde
angezeigt und von dieser überwacht werden. Bei wiederholter
oder fortgesetzter Vernachlässigung dieser Vorschriften erfolgt,
wenn Geldstrafen zweimal (1. 5—50, 2. 50—100 Gulden) frucht-
los bleiben, Entziehung der Bergbauberechtigung, gegen welche
den übrigen an dem Bergbaurecht dinglich Berechtigten ein Ein-
Spruchsrecht nicht zusteht. Ist rechtskräftig auf Entziehung er-
kannt, so hat die Bergbehörde die Veräusserung des verliehenen
Rechts, einschliesslich der ad hoc der Expropriation unterliegen-
den Zubehörungen durch exekutive Schätzung und Feilbietung
von Amts wegen (also nicht nur, wie bei der Auflassung, auf
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