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Antrag eines Gläubigers) einzuleiten. Meldet sich bei der Feil-
bietung kein Käufer oder wird als Kaufschilling nicht einmal der
Wert angeboten, welchen die in die Schätzung eingezogenen über
Tage gelegenen Bestandteile des Werks und dessen Zugehör für
sich allein und ohne Verbindung mit der Bergbauberechtigung
besitzen, so hat die Bergbehörde das Bergwerk für aufgelassen
und die Bergbauberechtigung für erloschen zu erklären. Hier-
durch fällt das Bergbaurecht ins Freie und kann weiter verliehen
werden.
Auch die österreichischen Bergrechtsschriftsteller motivieren
diese Seite der Bauhafthaltungspflicht mit dem volkswirtschaft-
lichen Zwecke der Vermehrung des Nationalvermögens durch den
Bergbau und sagen unter anderem: Bei den besonderen Vor-
rechten, deren sich der Bergbau wegen seiner allgemeinen wirt-
schaftlichen Bedeutung auch heute noch erfreut und unter welchen
das Recht auf zwangsweise Ueberlassung des nötigen Grund und
Bodens den ersten Platz einnimmt, ist es wohl gerechtfertigt,
dass ein gewisser Zwang zum wirklichen Betriebe des so ge-
schützten Bergbaues gesetzlich ausgesprochen wird, um nicht nur
zu verhindern, dass der Grundeigentümer ohne hinreichenden
Grund Einschränkungen unterworfen wird, sondern auch um eine
unfruchtbare Feldsperre überhaupt hintanzuhalten. Die Praxis
aber hat sich allmählich von der Strenge des Gesetzes in der
Erwägung entfernt, dass Gruben, die Ertrag abwerfen, auch ohne
Zwang betrieben werden, der Betrieb aussichtsloser Gruben aber
nur aus überwiegenden Gründen des volkswirtschaftlichen Inter-
esses erzwungen werden könne und solche Gründe kaum je vor-
liegen. Fast alle Gründe, aus denen ein Beliehener sein Recht
unbenutzt liegen lässt, werden von den österreichischen Berg-
behörden als ausreichende Rechtfertigung für die Genehmigung
eines Fristgesuches erachtet, solange die Steuern entrichtet wer-
den, weil sie glauben, mit einer strengeren Durchführung der
zum Schutze der öffentlichen Sicherheit ergehenden Bergpolizei-