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vorschriften jedem Missbrauche der den billigen Anforderungen
der Neuzeit mehr entsprechenden milderen Handhabung der Be-
triebszwangvorschriften wirksamer steuern zu können. Die Frei-
falırung wird infolgedessen nur in einem Falle angewendet, an
welchen der Gesetzgeber beim Erlasse derselben gar nicht oder
doch wenigstens in erster Linie nicht gedacht hat: wenn eine
vorschriftsmässige Erklärung des im Bergbuch als Bergbauberech-
tigter Eingetragenen über die Heimsagung des Rechtes an den
verlassenen Grubenbauen (z. B. wegen der Unmöglichkeit, eine
Legitimation beizubringen) nicht zu beschaffen ist. In solchen
Fällen wird meist von der zweiten, bisweilen sogar von der ersten
und zweiten Geldstrafe abgesehen und unter Uebergebung dieser
gesetzlichen Voraussetzungen sofort mit der Entziehung wegen
Dereliktion vorgegangen.
Il. Das preussische Bergrecht.
Das Allgemeine Berggesetz für die preussischen Staaten vom
24. Juli 1865 hat es zwar in Ansehung der bis zum 1. Okt. 1865
begründeten Erbstollengerechtigkeiten nach 88 223 und 243 bei
den Aufhebungsarten der früheren Gesetze — also z. B. im Ge-
setzesbereiche des Allgemeinen Landrechts bei den Vorschriften
über Freifahrung, Verstufung und Enterbung in Teil II Tit. 16
— gelassen, im übrigen aber die Grundsätze des gemeinen deut-
schen Bergrechts über den Betriebszwang und die Freifahrung
nach dem Vorgange des französischen Bergrechts verlassen ''?.
1. Das französische Bergwerksgesetz vom 28. Juli 1791 be-
stimmte in Tit. I Art. 14, dass die Konzession als nicht erteilt
——
12 KLOsTERManN, Lehrbuch des preuss. Bergrechts (Berlin 1871) S. 194,
446; Brassert, Allgem. Berggesetz für die preuss. Staaten. Mit Einführungs-
gesetz und Kommentar (Bonn 1888) S. 215 u. 428; KLosSTERMANN-FÜRST,
Allgem. Berggesetz für die preuss. Staaten nebst Kommentar (5. Aufl., Ber-
lin 1894) S. 172, 484; Arnpr, Allgem. Berggesetz für die preuss. Staaten
nebst kurzgefasstem, vollständigem Kommentar (3. Aufl., Leipzig 1904)
S. 40, 113 usw.