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halb jener Präklusivfrist von drei Monaten die Subhastation
auf seine Kosten beantragen.“
8 160. „Wird die Subhastation nicht beantragt, oder
führt dieselbe nicht zu dem Verkaufe des Bergwerks, so spricht
das Oberbergamt durch einen Beschluss die Aufhebung des
Bergwerkseigentums aus.
Mit dieser Aufhebung erlöschen alle Ansprüche auf das
Bergwerk, von welcher Art sie auch sein mögen.“
8 163. „Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigentums
darf der bisherige Eigentümer die Zimmerung und Mauerung
des Grubengebäudes nur insoweit wegnehmen, als nach der
Entscheidung der Bergbehörde nicht polizeiliche Gründe ent-
gegenstehen.“
S 164. „Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen
Titel angeordnete Verfahren bei der Bergbehörde erwachsen,
hat der Bergwerkseigentümer zu tragen.“
Die Motive der Regierungsvorlage!? “führen hierzu folgen-
des aus:
„Wie ım allgemeinen die Aufgabe dieses Abschnitts dahin
gerichtet sein muss, die Selbständigkeit, welche durch die
Novellengesetzgebung dem Bergwerkseigentümer bei der Be-
nutzung und Verwaltung seines Eigentums gewährt worden ist,
weiter zu entwickeln, so war es durch dieses Prinzip insbeson-
dere angezeigt, die Zwangspflicht zum Betriebe, wie solche zur-
zeit besteht, aufzuheben und hiermit auch das System der
Betriebsfristen und der Freifahrungen und Freierklärungen zu
beseitigen.
Wie gegenwärtig die Verhältnisse der Bergwerksindustrie
stehen, reicht es vollkommen aus, den Bergwerkseigentümer
zum Betriebe seines Werkes nur für den Fall zu verpflichten,
"» Hann, Allgem. Berggesetz für die preuss. Staaten, nebst vollstän-
digen Materialien (Berlin 1865) $. 156 u. 311.