Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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dass der Unterlassung des Betriebes überwiegende Gründe des 
öffentlichen Interesses entgegenstehen, z. B. die öffentliche 
Sicherheit gefährdet ist oder die allgemeinen Bedürfnisse der 
Konsumenten darunter leiden. 
Dass die öffentlichen Interessen auch in diesem Punkte 
gewahrt werden müssen, hängt so wesentlich mit der allgemeinen 
Bergbaufreiheit zusammen, dass die Ausscheidung der dem 
Berggesetze unterworfenen Mineralien aus dem Dispositions- 
bereiche des Grundeigentümers sich überhaupt nicht würde 
rechtfertigen lassen, wenn nicht gleichzeitig, soweit die öffent- 
lichen Interessen dies erheischen, von dem Beliehenen die Be- 
nutzung der Mineralien gefordert und nötigenfalls erzwungen 
würde. 
Dass anderseits die gesetzliche Betriebspflicht nicht über 
das Mass der öffentlichen Interessen ausgedehnt wird, entspricht 
dem grundsätzlich anzuerkennenden freien Verfügungsrechte des 
Bergwerkseigentümers und der Rücksicht, dass kein Zwang zu 
einem unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betriebe ausgeübt 
werden darf. 
Ausserdem stehen jener Beschränkung des Betriebszwanges 
nicht nur die übereinstimmenden Wünsche der Bergbautreiben- 
den, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse zur Seite, in- 
dem schon seit einer Reihe von Jahren immer nur ein geringer 
Bruchteil der verliehenen Bergwerke in Betrieb steht, die über- 
wiegende Mehrzahl dagegen gefristet ist. (Im Jahre 1863 waren 
von 9124 verliehenen Bergwerken 2007 im Betrieb, 7117 ge- 
fristet.) 
Auf vorstehenden Gesichtspunkten beruht die dem Berg- 
werkseigentümer im $ 65 auferlegte Verpflichtung zum Betriebe, 
wenn die Aufforderung hierzu von der Bergbehörde aus über- 
wiegenden Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wird. 
Ob solche Gründe vorliegen, kann der Natur der Sache 
nach nur der Entscheidung der Bergbehörde vorbehalten bleiben.
	        
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