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dass der Unterlassung des Betriebes überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses entgegenstehen, z. B. die öffentliche
Sicherheit gefährdet ist oder die allgemeinen Bedürfnisse der
Konsumenten darunter leiden.
Dass die öffentlichen Interessen auch in diesem Punkte
gewahrt werden müssen, hängt so wesentlich mit der allgemeinen
Bergbaufreiheit zusammen, dass die Ausscheidung der dem
Berggesetze unterworfenen Mineralien aus dem Dispositions-
bereiche des Grundeigentümers sich überhaupt nicht würde
rechtfertigen lassen, wenn nicht gleichzeitig, soweit die öffent-
lichen Interessen dies erheischen, von dem Beliehenen die Be-
nutzung der Mineralien gefordert und nötigenfalls erzwungen
würde.
Dass anderseits die gesetzliche Betriebspflicht nicht über
das Mass der öffentlichen Interessen ausgedehnt wird, entspricht
dem grundsätzlich anzuerkennenden freien Verfügungsrechte des
Bergwerkseigentümers und der Rücksicht, dass kein Zwang zu
einem unwirtschaftlichen oder unzeitigen Betriebe ausgeübt
werden darf.
Ausserdem stehen jener Beschränkung des Betriebszwanges
nicht nur die übereinstimmenden Wünsche der Bergbautreiben-
den, sondern auch die tatsächlichen Verhältnisse zur Seite, in-
dem schon seit einer Reihe von Jahren immer nur ein geringer
Bruchteil der verliehenen Bergwerke in Betrieb steht, die über-
wiegende Mehrzahl dagegen gefristet ist. (Im Jahre 1863 waren
von 9124 verliehenen Bergwerken 2007 im Betrieb, 7117 ge-
fristet.)
Auf vorstehenden Gesichtspunkten beruht die dem Berg-
werkseigentümer im $ 65 auferlegte Verpflichtung zum Betriebe,
wenn die Aufforderung hierzu von der Bergbehörde aus über-
wiegenden Gründen des öffentlichen Interesses erlassen wird.
Ob solche Gründe vorliegen, kann der Natur der Sache
nach nur der Entscheidung der Bergbehörde vorbehalten bleiben.