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Der Zweck jener Aufforderung bringt die Notwendigkeit
mit sich, dass für den Fall der Nichtbefolgung die Entziehung
des Bergwerkseigentums angedroht, und dass der Bergbehörde,
wie im & 156 geschieht, die Befugnis beigelegt wird, diese An-
drohung nach Vorschrift des sechsten Titels in Vollzug zu
setzen.
Die Frist von sechs Monaten ist ausreichend, um die
Vorbereitungen zur Eröffnung des Betriebes trefien zu
können. ...
„In den einleitenden Bemerkungen ist bereits darauf hin-
gewiesen, dass eine zeitgemässe Reform in den Vorschriften
über die Entziehung des Bergwerkseigentums zu den wesent-
lichsten Aufgaben des Berggesetzes gehört. Es handelt sich
hierbei an erster Stelle um Beseitigung der zahlreichen Auf-
hebungsgründe des jetzigen rechtsrheinischen Bergrechts und
erst in zweiter Linie um ein sicherndes Verfahren für den
einzigen noch beizubehaltenden Fall der Entziehung des Berg-
werkseigentums.
In den rechtsrheinischen Landesteilen tritt nämlich gegen-
wärtig der unfreiwillige Verlust teils nach einzelnen Bergord-
nungen, teils nach dem Allgemeinen Landrechte in nicht weniger
als neun Fällen ein: wegen Nichtbetriebes, Nichtzahlung des
Rezessgeldes, Nichtzahlung der Zubusse, Verweigerung des
Vermessens, scheinweiser oder betrüglicher Zuschreibung von
Bergwerksanteilen, wegen Raubbaues, Beschädigung fremder
Grubengebäude, betrüglicher Beseitigung von Lochsteinen, Erb-
stufen etc., wegen Eingehung gesetzwidriger Pachtverträge 'iber
Bergwerke. Dazu kommen noch die besonderen Aufhebungs
arten des Erbstollenrechts, namentlich die Enterbung.
Anerkanntermassen liegt in diesem Rechtszustande einer
der hauptsächlichsten Gründe, weshalb über Unsicherheit und
ungenügende Kreditfähigkeit des Bergwerkseigentums geklagt
wird. Die gänzliche Umgestaltung dieser Materie entspricht