Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Der Zweck jener Aufforderung bringt die Notwendigkeit 
mit sich, dass für den Fall der Nichtbefolgung die Entziehung 
des Bergwerkseigentums angedroht, und dass der Bergbehörde, 
wie im & 156 geschieht, die Befugnis beigelegt wird, diese An- 
drohung nach Vorschrift des sechsten Titels in Vollzug zu 
setzen. 
Die Frist von sechs Monaten ist ausreichend, um die 
Vorbereitungen zur Eröffnung des Betriebes trefien zu 
können. ... 
„In den einleitenden Bemerkungen ist bereits darauf hin- 
gewiesen, dass eine zeitgemässe Reform in den Vorschriften 
über die Entziehung des Bergwerkseigentums zu den wesent- 
lichsten Aufgaben des Berggesetzes gehört. Es handelt sich 
hierbei an erster Stelle um Beseitigung der zahlreichen Auf- 
hebungsgründe des jetzigen rechtsrheinischen Bergrechts und 
erst in zweiter Linie um ein sicherndes Verfahren für den 
einzigen noch beizubehaltenden Fall der Entziehung des Berg- 
werkseigentums. 
In den rechtsrheinischen Landesteilen tritt nämlich gegen- 
wärtig der unfreiwillige Verlust teils nach einzelnen Bergord- 
nungen, teils nach dem Allgemeinen Landrechte in nicht weniger 
als neun Fällen ein: wegen Nichtbetriebes, Nichtzahlung des 
Rezessgeldes, Nichtzahlung der Zubusse, Verweigerung des 
Vermessens, scheinweiser oder betrüglicher Zuschreibung von 
Bergwerksanteilen, wegen Raubbaues, Beschädigung fremder 
Grubengebäude, betrüglicher Beseitigung von Lochsteinen, Erb- 
stufen etc., wegen Eingehung gesetzwidriger Pachtverträge 'iber 
Bergwerke. Dazu kommen noch die besonderen Aufhebungs 
arten des Erbstollenrechts, namentlich die Enterbung. 
Anerkanntermassen liegt in diesem Rechtszustande einer 
der hauptsächlichsten Gründe, weshalb über Unsicherheit und 
ungenügende Kreditfähigkeit des Bergwerkseigentums geklagt 
wird. Die gänzliche Umgestaltung dieser Materie entspricht
	        
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