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deshalb nicht nur den volkswirtschaftlichen Rücksichten, son-
dern auch der Rechtsforderung, das Bergwerkseigentum nicht
weiter zu beschränken, als durch überwiegende Gründe des
öffentlichen Interesses geboten ist.
Das Bergwerksgesetz vom 21. April 1810 ist in der ent-
gegengesetzten Richtung insofern mangelhaft, als dasselbe selbst
für den Fall, wo eine Bergwerkskonzession dem öffentlichen
Interesse zuwider unbenutzt bleibt, kein ausreichendes Mittel
zur Wiederentziehung der Konzession darbietet. Es macht
sich deshalb auch hier das Bedürfnis zur Ausfüllung einer
Lücke geltend, welche in Frankreich bereits durch das Gesetz
über die Austrocknung und den Betrieb der Bergwerke vom
27. April 1838 beseitigt worden ist.
Nachdem der Betriebszwang in dem seitherigen Umfange
beseitigt und im & 65 auf den Fall beschränkt ist, wo dem
Nichtbetriebe überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses
entgegenstehen, hat das Berggesetz auch den Grundsatz der
Unwiderruflichkeit des verliehenen Bergwerkseigentums nur in
Beziehung auf diesen einen Fall zu modifizieren. Wie nämlich
schon bei 8 65 hervorgehoben wurde, widerspricht es der all-
gemeinen Bergbaufreiheit und dem hierauf beruhenden öffent-
lichen Interesse, wenn ein Bergwerkseigentümer sein Berg-
werk trotz der unter den Voraussetzungen und Formen des
Gesetzes an ihn erlassenen Aufforderung zur Inbetriebsetzung
nicht betreibt. Diese Verletzung des öffentlichen Interesses
muss deshalb durch Entziehung der Bergwerkseigentums be-
seitigt werden.
Obwohl solche Fälle der Entziehung des Bergwerkseigen-
tums in Zukunft nur noch selten vorkommen werden, so muss
doch für dieselben ein Verfahren vorgesehen werden, welches
einesteils dem Bergwerkseigentümer und den Realberechtigten
ausreichenden Schutz vor Verletzungen ihrer Rechte gewährt
und andernteils nicht über den Zweck der Massregel hinaus-