Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 320 — 
Bayern vom 20. März 1869 in der Fassung der Novelle 
vom 30. Juni 1900, 
Reuss jüngere Linie vom 9. Okt. 1870, 
Sachsen-Altenburg vom 18. April 1872, 
Elsass-Lothringen vom 16. Dez. 1873, 
Württemberg vom 7. Okt. 1874, 
Anhalt vom 30. April 1875, 
Hessen vom 28. Jan. 1876 in der Fassung der Novelle vom 
30. Nov. 1899, 
Baden vom 22. Juni 1890, 
Birkenfeld vom 18. März 1891, 
Schwarzburg-Rudolstadt vom 20. März 1894, 
Lübeck vom 28. Okt. 1895, 
Koburg-Gotha vom 23. Okt. 1899. 
Als Beispiel für die Abweichungen vorstehender Gesetze 
von den preussischen Vorschriften über den Betriebszwang genügt 
es für den vorliegenden Zweck darauf hinzuweisen, dass in Bayern 
der Rechtsweg gegen den Entziehungsbeschluss und das Mitbieten 
des bisherigen Beliehenen bei der Zwangsversteigerung — dem 
sächsischen Bergrechte entsprechend — ausgeschlossen ist. In 
der neuesten Literatur!® aber spricht man sich dort für eine 
weitere Auslegung der Vorschrift in Art. 66 Bayr. BergG& 
(= & 65 Preuss.) aus: unter den öffentlichen Interessen sind 
z. B. wirtschaftliche inbegriffen, wenn die Beschäftigung von Ar- 
beitern in Frage kommt oder wenn die Hebung der Bodenschätze 
im Interesse des Landes oder einer Gegend liegt, deren Ver- 
kehrs- und sonstigen Verhältnisse hierdurch günstig beeinflusst 
werden; auch kann die Erklärung dritter leistungsfähiger Per- 
sonen, bauen zu wollen, hierbei mit von Einfluss sein. 
1% Anoıs Rauck, Kommentar zum bayr. Berggesetz (München 1903) 
S. 52,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.