Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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‚. Gleichwohl ist der Zweifel berechtigt, ob diese Anschau- 
ungen auf die Dauer Bestand haben werden oder ob wir uns 
nicht auch insoweit in einem durch die Neuheit der gegen- 
wärtigen industriellen und Verkehrsentwicklung veranlassten 
Uebergangsstadium befinden. Unleugbar hat während der 
allerletzten Jahre im Gegensatze zu der bisherigen Lehre von 
der notwendigen Ungebundenheit des Kapitales zahlreiche An- 
hänger die Ansicht gewonnen, dass der Besitzende in wich- 
tigen Beziehungen verpflichtet ist, seinen Besitz als ein Gut 
zu betrachten und zu verwalten, welches nicht ihm allein, son- 
dern der Allgemeinheit dienstbar sein soll. Diese Lebens- 
auffassung muss mit Notwendigkeit zur Verstaatlichung weiter 
Wirtschaftsbereiche oder wieder zurück zu intensiver Staats- 
aufsicht führen. Gerade der Bergbau nun, dessen Ertrags- 
fähigkeit vielfach zweifelhaft und schwankend bleibt, sowie lang- 
jähriges Zuwarten erheischt, gehört zu denjenigen Industrien, 
bei welchen die privatwirtschaftliche und die gemeinwirtschaft- 
liche Betrachtungsweise sehr voneinander abweichende Ergeb- 
nisse liefern. Es erscheint also recht wohl denkbar, dass in 
einer ferneren Zukunft die älteren bergrechtlichen Grundsätze 
hinsichtlich der Betriebswirtschaft wieder wesentlich erhöhte 
praktische Bedeutung erlangen, namentlich wenn der unersetz- 
bare Reichtum an gewissen wichtigen Erzen oder Inflammabi- 
lien in einer für die Gemeinwirtschaft fühlbaren Weise abzu- 
nehmen beginnt. 
Dann wird es voraussichtlich, wie es in früheren Perioden 
der Bergrechtsentwicklung bei beschränkterem Produktions- 
und Absatzgebiete rücksichtlich der Silber- und anderer Erz- 
gruben geschehen ist und heutzutage rücksichtlich der Erhal- 
tung des Waldes, Wild-, Fisch- und Wasserstandes geschieht, 
wieder als eine Aufgabe der Gesetzgebung erachtet werden, 
die pflegliche Ausnutzung der Mineralschätze oder gewisser 
Gattungen derselben sicherzustellen, zumal doch das Recht zu
	        
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