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‚. Gleichwohl ist der Zweifel berechtigt, ob diese Anschau-
ungen auf die Dauer Bestand haben werden oder ob wir uns
nicht auch insoweit in einem durch die Neuheit der gegen-
wärtigen industriellen und Verkehrsentwicklung veranlassten
Uebergangsstadium befinden. Unleugbar hat während der
allerletzten Jahre im Gegensatze zu der bisherigen Lehre von
der notwendigen Ungebundenheit des Kapitales zahlreiche An-
hänger die Ansicht gewonnen, dass der Besitzende in wich-
tigen Beziehungen verpflichtet ist, seinen Besitz als ein Gut
zu betrachten und zu verwalten, welches nicht ihm allein, son-
dern der Allgemeinheit dienstbar sein soll. Diese Lebens-
auffassung muss mit Notwendigkeit zur Verstaatlichung weiter
Wirtschaftsbereiche oder wieder zurück zu intensiver Staats-
aufsicht führen. Gerade der Bergbau nun, dessen Ertrags-
fähigkeit vielfach zweifelhaft und schwankend bleibt, sowie lang-
jähriges Zuwarten erheischt, gehört zu denjenigen Industrien,
bei welchen die privatwirtschaftliche und die gemeinwirtschaft-
liche Betrachtungsweise sehr voneinander abweichende Ergeb-
nisse liefern. Es erscheint also recht wohl denkbar, dass in
einer ferneren Zukunft die älteren bergrechtlichen Grundsätze
hinsichtlich der Betriebswirtschaft wieder wesentlich erhöhte
praktische Bedeutung erlangen, namentlich wenn der unersetz-
bare Reichtum an gewissen wichtigen Erzen oder Inflammabi-
lien in einer für die Gemeinwirtschaft fühlbaren Weise abzu-
nehmen beginnt.
Dann wird es voraussichtlich, wie es in früheren Perioden
der Bergrechtsentwicklung bei beschränkterem Produktions-
und Absatzgebiete rücksichtlich der Silber- und anderer Erz-
gruben geschehen ist und heutzutage rücksichtlich der Erhal-
tung des Waldes, Wild-, Fisch- und Wasserstandes geschieht,
wieder als eine Aufgabe der Gesetzgebung erachtet werden,
die pflegliche Ausnutzung der Mineralschätze oder gewisser
Gattungen derselben sicherzustellen, zumal doch das Recht zu