Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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und 8 65 Abs. 1 Preuss. BergG vorzuziehen?!, wenn schon nicht 
verkannt werden soll, dass die Macht der Verhältnisse beiden 
Formen gegenüber zeitweise zu einer Nichtbeachtung oder min- 
destens zu einer sehr laxen Handhabung des Gesetzes zwingen 
kann und gezwungen hat. Die Tatsache, dass bei beiden Sy- 
stemen die Zahl der Fristgruben mit und ohne bergbehördliche 
Erlaubnis diejenige der betriebenen stets um ein vielfaches über- 
steigt und Entziehungen wegen Nichtbetriebes äusserst selten 
sind, ändert nichts daran, dass die Vorschrift: „Du musst be- 
treiben, wenn dir die Behörde nicht Frist erteilt“, zweckmässiger 
ist, als die Vorschrift: „Du darfst einstellen, wenn die Behörde 
nicht Betrieb verlangt“. Denn die Verantwortung der Berg- 
behörde ist im zweiten Falle viel grösser als im ersten und unter 
Umständen, wie der jetzige Vorgang zeigt, zu gross. Ohne Druck 
von aussen und ohne Rückendeckung von seiten der Ministerial- 
instanz und des Landtags würde es wohl das Oberbergamt Dort- 
mund nach der bisherigen vierzigjährigen Praxis kaum wagen, aus 
eigener freier Entschliessung der Macht des Syndikates Trotz zu 
bieten, während das Bergamt zu Freiberg neuerdings — aller- 
dings in unwichtigen Fällen, an denen das Publikum kein Inter- 
esse nimmt — wiederholt aus eigener freier Entschliessung mit 
Entziehungen wegen Nichtbefolgung der Betriebszwangsvorschrif- 
ten vorgegangen ist, ohne dass auch nur die vorgesetzte Aufsichts- 
behörde vor Beendigung des Verfahrens in I. Instanz amtlich 
davon Kenntnis erhalten hat. Es liegt also auf der Hand, dass 
das sächsisch-österreichische System prinzipiell richtiger ist als 
das französisch-preussische, wennschon selbstredend in den gel- 
tenden Gesetzen des ersteren manches (z. B. die Offizial-Subha- 
station des Oesterreichischen, sowie die Minimalziffer der Beleg- 
21 AaviLLon, Legislation des mines (Paris 1886) III 167: „L’exploi- 
tstion de la mine en Autriche revöt, en somme, beaucoup plus qu’en France 
et en Prusse, le caractere d’une entreprise d’utilite publique ou tout au 
moins diinter&t public, et non d’une pure entreprise d’inter&t prive.“
	        
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