Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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fällt er doch im gegenwärtigen Entwicklungsstadium politisch 
schwer ins Gewicht, zumal sich inzwischen vielleicht doch Mittel 
und Wege finden, das öffentliche Interesse an der Sache im Ver- 
waltungswege zu befriedigen. ‘Zeigt doch der vertragsmässige 
Erwerb von Kohlenbergwerken und Koblenfeldern durch den 
preussischen Bergfiskus — insbesondere, wenn es sich dabei, wie 
bei den Hiberniagruben, um Syndikatszechen handelt —, den- 
jenigen Weg, auf welchem in Verbindung mit den übrigen Mass- 
nahmen der allgemeinen Verwaltungsbehörden am leichtesten und 
am sichersten aus allen Schwierigkeiten herauszukommen ist und 
auf welchen das Schreckgespenst einer expropriationsweisen Ver- 
staatlichung aller Kohlenwerke durch Gesetz am besten gebannt 
werden kann. Denn der freiwillige Aufkauf von Privatgruben 
durch den Staat braucht nicht weiter ausgedehnt zu werden, als 
es einerseits für den Konsum der staatlichen Anstalten (nament- 
lich der Eisenbahnen) und anderseits für Gewinnung eines wirk- 
und heilsamen Einflusses auf die Preisbildung und die Syndikats- 
politik erforderlich ist. 
An der Fassung der massgebenden Vorschrift in 865 Abs. 1 
Preuss. BergG& liesse sich allenfalis noch in Einzelheiten mäkeln. 
Beispielsweise ist das Wort „überwiegend“, das nach seinem Ur- 
heber BrASSERT „überzeugende, starke Gründe verlangt, aus 
welchen das der Eröffnung und Fortführung des Betriebes etwa 
entgegenstehende Privatinteresse von dem öffentlichen Interesse 
überwogen wird“, überflüssig, wenn nicht geradezu irreführend. 
Denn wenn wirklich ein öffentliches Interesse entgegensteht, so 
überwiegt dieses nach dem Satze salus publica suprema lex das 
entgegenstehende Privatinteresse allemal, und eine besondere 
Mahnung zur Vorsicht an die zur Entscheidung berufenen Be- 
hörden, die vielleicht zu einer allzu ängstlichen und engherzigen 
Auslegung geführt hat, dürfte bei der Wichtigkeit der in Rede 
stehenden Fälle kaum notwendig erscheinen. Da aber dieses 
Wort einmal im Gesetze steht und im Geiste des Gesetzes nicht
	        
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