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fällt er doch im gegenwärtigen Entwicklungsstadium politisch
schwer ins Gewicht, zumal sich inzwischen vielleicht doch Mittel
und Wege finden, das öffentliche Interesse an der Sache im Ver-
waltungswege zu befriedigen. ‘Zeigt doch der vertragsmässige
Erwerb von Kohlenbergwerken und Koblenfeldern durch den
preussischen Bergfiskus — insbesondere, wenn es sich dabei, wie
bei den Hiberniagruben, um Syndikatszechen handelt —, den-
jenigen Weg, auf welchem in Verbindung mit den übrigen Mass-
nahmen der allgemeinen Verwaltungsbehörden am leichtesten und
am sichersten aus allen Schwierigkeiten herauszukommen ist und
auf welchen das Schreckgespenst einer expropriationsweisen Ver-
staatlichung aller Kohlenwerke durch Gesetz am besten gebannt
werden kann. Denn der freiwillige Aufkauf von Privatgruben
durch den Staat braucht nicht weiter ausgedehnt zu werden, als
es einerseits für den Konsum der staatlichen Anstalten (nament-
lich der Eisenbahnen) und anderseits für Gewinnung eines wirk-
und heilsamen Einflusses auf die Preisbildung und die Syndikats-
politik erforderlich ist.
An der Fassung der massgebenden Vorschrift in 865 Abs. 1
Preuss. BergG& liesse sich allenfalis noch in Einzelheiten mäkeln.
Beispielsweise ist das Wort „überwiegend“, das nach seinem Ur-
heber BrASSERT „überzeugende, starke Gründe verlangt, aus
welchen das der Eröffnung und Fortführung des Betriebes etwa
entgegenstehende Privatinteresse von dem öffentlichen Interesse
überwogen wird“, überflüssig, wenn nicht geradezu irreführend.
Denn wenn wirklich ein öffentliches Interesse entgegensteht, so
überwiegt dieses nach dem Satze salus publica suprema lex das
entgegenstehende Privatinteresse allemal, und eine besondere
Mahnung zur Vorsicht an die zur Entscheidung berufenen Be-
hörden, die vielleicht zu einer allzu ängstlichen und engherzigen
Auslegung geführt hat, dürfte bei der Wichtigkeit der in Rede
stehenden Fälle kaum notwendig erscheinen. Da aber dieses
Wort einmal im Gesetze steht und im Geiste des Gesetzes nicht