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falsch, sondern schlimmstenfalls überflüssig ist, liegt kein aus-
reichender Anlass vor, dasselbe zu streichen. Denn es wäre
zwecklos und vielleicht sogar bedenklich, aus doktrinärem Re-
daktionseifer an der Fassung Aenderungen vorzunehmen, so-
lange man das im Gesetze zum Ausdruck gelangte Prinzip bei-
behalten will.
Anlangend die schärfere Auslegung und Handhabung
der Vorschrift in $ 65 Abs. 1 Preuss. BergG, so muss zunächst
darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei niemals um Berg-
werke handeln kann, deren Grubenfeld erschöpft ist oder deren
Betrieb auch in der Hand jedes dritten (einschliesslich des
Staates) niemals wieder rentabel werden kann. In diesen Fällen
hörte schon nach gemeinem deutschen Bergrechte die Bauhaft-
haltungspflicht auf. Die Begriffe „erschöpft“ (= totgefahren
oder völlig abgebaut) und „rentabel“ sind allerdings hier keine
mathematischen und deshalb nicht wörtlich zu nebmen, sondern
als relative cum grano salis zu verstehen. Es kann im gegebenen
Falle eine für die Sachverständigen sehr schwierige quaestio facti
sein, wofür sie sich entscheiden sollen. Allein soviel muss fest-
gehalten werden, dass die Rentabilität objektiv und für die
Dauer und nicht etwa nach den subjektiven Verhältnissen des
Besitzers im Momente der Einstellung zu versehen ist. Wenn
die Denkschrift der Regierung feststellt, dass in einigen Fällen
vielleicht mit Gewinn hätte fortbetrieben werden können und
möglicherweise auch fortbetrieben worden wäre, wenn der Ver-
kauf nicht dazwischen gekommen wäre, so muss dies, dafern —
wie festgestellt — die übrigen Voraussetzungen dazu vorliegen,
genügen, um hier den 8 65 Preuss. BergG anzuwenden. Zweifel-
hafter ist die Frage nur da, wo der Betrieb nach dem Gutachten
der Sachverständigen bei günstigeren Konjunkturen vielleicht
nach Jahrzehnten mit Gewinn wieder aufgenommen werden könnte.
Hier macht sich für das preussische Bergrecht der Mangel der
„Fristung“ recht fühlbar. Anderseits muss aber auch der Zweifel