Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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gestattet sein, ob der Gutachter mit den „Jahrzehnten“ den Mund 
vielleicht nicht etwas voll genommen hat und ob nicht etwa der 
Bergfiskus, wenn er im Freifahrungsprozesse diese Werke er- 
stünde, dieselben nicht doch etwa schon in wenigen Jahren wieder 
rentabel machen könnte. Auch käme neben dem Staate als der- 
jenige, der nach Befinden eine stillgelegte Zeche wieder rentabel 
machen könnte, noch die Gemeinde oder die Belegschaft oder 
ein aus mehreren solcher Korporationen des öffentlichen Rechtes 
zu bildender Verband in Frage. Anderseits erscheint nicht aus- 
geschlossen, dass die Fortsetzung eines Betriebes aus bergpolizei- 
lichen Gründen unter gewissen Umständen lediglich zu dem 
Zwecke erzwingbar sein können muss, um volkswirtschaftlich 
wichtige Nachbarzechen vor dem Ersaufen, Verbrechen, Brand 
oder andern existenzbedrohenden Gefahren zu schützen; nur wird 
sich in solchen Fällen der bergpolizeiliche Zwang meist zugleich 
mit gegen die gefährdeten Nachbarzechen richten müssen. 
Jedenfalls ist der feste Wille der preussischen Regierung, 
den 8 65 Preuss. BergG streng zu handhaben, wenn er nicht nur 
(wie am 16. April 1904 im preussischen Abgeordnetenhause) aus- 
gesprochen, sondern auch in jedem Einzelfalle ernst betätigt 
wird, dem bisherigen Zustande gegenüber, der zu dem inkrimi- 
nierten Stilllegen geführt hat, schon ein grosser Gewinn. Denn 
der Hauptwert einer solchen Vorschrift liegt vielfach schon in 
deren blossem Dasein, so dass der statistische Nachweis, dass die- 
selbe niemals oder äusserst selten zwangsweise mit Erfolg durch- 
geführt wurde, oft keinen Beweis für deren Unbrauchbarkeit liefert. 
Schliesslich aber bleibt zu erwägen, ob nicht eine peinliche 
Durchführung des 8 65 Preuss. BergG auch noch eine ausreichende 
Handhabe dazu bieten würde, das Uebel, soweit es ohne zwangs- 
weise Verstaatlichung des ganzen Kohlenbergbaues möglich ist, 
an der Wurzel zu fassen und auf Beseitigung der verhängnis- 
vollen, sachlich im letzten Grunde die sedes materiae bildenden 
Syndikatsbestimmung, wonach jedes Syndikatsmitglied seinen För-
	        
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