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derungsanteil aus derjenigen seiner Anlagen holen darf, aus der
es ihm beliebt, hinzuwirken. Die Ausnahme, welche die oben
(unter I 2) mitgeteilte Vorschrift in $ 58 Abs. 5 Sächs. Berg&
vom Betriebszwange macht, ist als eine prinzipwidrige durchaus
nicht zu billigen. Die Verteidiger des Westtälischen Kohlen-
syndikates behaupten freilich, dass das Syndikat als solches mit
der ganzen Sache nichts zu tun habe und in derselben nichts tun
könne, weil der freiwillige Kuxaufkauf und die freie Selbst-
bestimmung unantastbar seien, wenn sich das Syndikat seine
Mitglieder erhalten und neue dazu erwerben wolle. Richtig ist,
dass das Syndikat selbst nicht still legt, sondern bisweilen eher
zur Verlangsamung der Betriebseinstellungen beigetragen hat.
Allein nunmehr treibt dieselbe Syndikatspolitik die Beteiligten
zum Stilllegen und auf diesem Wege macht das Syndikat das,
was es erst gutgemacht hat, verdoppelt wieder schlecht. Denn
es hat mit seiner Beteiligungsziffer eine ganz neue Gerechtsame
geschaffen, die Geldwert und Börsenkurs hat, wie das Kontingent
der Spiritusbrennereien, dabei aber den Umstand, dass das Berg-
werkseigentum auf staatlicher Verleihung beruht, in Vergessenheit
geraten lassen. Sollte sich dazu noch die Nachricht bestätigen,
dass das Syndikat neue, durch Bohrlöcher nachgewiesene K.ohlen-
felder erwerben und reservieren will, so würde sich allerdings
das freie Spiel der Kräfte, das als das einzig Vernünftige dem
Französischen und Preussischen Berggesetze- vorgeschwebt hat, so
unheilvoll erweisen, dass ihm Halt geboten werden müsste. Wenn
es die öffentliche Wohlfahrt erheischt, kommt dem gegenüber
dann doch in Frage, ob das Syndikat — sei esim Verwaltungs-,
sei es im Gesetzgebungswege, event. durch Reichsgesetz — nicht
zu einer derartigen Fassung seines Vertrags gezwungen werden
könnte, dass seine Mitglieder im unbegründeten Stilllegen keinen
Vorteil mehr finden. Denn das wird keinem unparteiischen Be-
obachter entgehen, dass der Kern des Uebels in der durch die
Bankiers diktierten Syndikatspolitik ruht.