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wesentlich vereinfacht, so könnte weiter erwogen werden, ob sich
nicht die sechsmonatige Frist in $ 65 Abs. 2 Preuss. Berg&
(ebenso wie die einjährige in 8 60 Sächs. AusfV und die beiden
Geldstrafen in & 243 Oesterr. BergG) nach dem Vorgange des
gemeinen deutschen Bergrechts auf Wochen — vier Wochen oder
ein Monat — abkürzen liesse, da dem Bergwerkseigentümer durch
den Rekurs und das Aufgebot für den Subhastationsantrag immer
noch genug Zeit bleibt, die Entziehung und Aufhebung hinaus-
zuziehen.
Immerhin würde auch bei tunlichster Vereinfachung des
Verfahrens und Abkürzung aller Fristen zwischen der Betriebs-
einstellung und der Aufhebung des Bergwerkseigentums stets
eine längere Zeit — etwa ein Jahr — verstreichen müssen,
innerhalb welcher durch Raubbau, Rauben der notwendigen Zu-
behörungen, Aufgehen der Wasser, Brüche, Feuerausbruch u.dgl.
die Möglichkeit einer erspriesslichen Fortführung bzw. Wieder-
aufnahme des Betriebes technisch oder wirtschaftlich in Frage
gestellt werden könnte. Um diesem Uebelstande wirksam zu
begegnen, könnte erwogen werden, ob sich nicht durch eine
einstweilige Verfügung der Bergbehörde von Amts wegen, deren
Anfechtung der Suspensiveffekt entzogen werden müsste, eine
vorläufige Beschlagnahme und Zwangsverwaltung einführen liesse,
deren Kosten inzwischen vom Staate zu verlegen und im Falle
der Wiederaufhebung oder der Uneinbringlichkeit als Last der
Bergpolizei auf die Staatskasse zu übernehmen wären.
Es ist an sich richtig: die jetzige Füglichkeit, die Entziehung
und Aufhebung auf mehrere Jahre hinauszuziehen, darf nicht
davon abhalten, den materiellen Grundsatz des Betriebszwanges
tunlichst streng festzustellen und durchzuführen, weil schon die
blosse Existenz dieser Vorschrift an sich heilsam wirkt. Allein
ohne hinlängliche Exekutionsmittel bleibt die Aufstellung dieses
Grundsatzes doch nur eine Glocke ohne Klöppel, die zwar schon
in einigen Fällen eine Kleinigkeit helfen kann, dem skrupellosen
Archiv für öffentliches Recht. XIX. 3. 22