— 336 —
Grosskapitalisten gegenüber aber auf die Dauer nicht genügt.
Deshalb muss die Zwangsvollstreckung vereinfacht, abgekürzt und
durch vorläufige sofortige Massregeln ergänzt werden.
Hiernach allenthalben dürfte der weiteren Erwägung anheim-
zustellen sein, ob nicht durch eine die fraglichen Vorschriften
auch im übrigen neu redigierende Novelle zum Preussischen
Berggesetze insonderheit:
in 8 65 Abs. 2 die Worte „sechs Monaten“ mit den Worten
„ein Monat“ zu vertauschen,
der 8 157 zu streichen und an dessen Stelle die vorläufige Be-
schlagnahme und Sequestation einzuführen und
der & 158 durch den Ausschluss des Bergwerkseigentümers
vom Mitbieten zu ergänzen sei.
Zum Schluss kann jedoch die Bemerkung nicht unterdrückt
werden, dass alle Massnahmen der gesetzgebenden und der voll-
ziehenden Staatsgewalt gegen die Privatindustrie nur kümmerliche
Notbehelfe sind und wirkungslos bleiben, wenn es dem Kapitale
an Einsicht und gutem Willen fehlt, den unaufhaltsamen Prozess
der Aufsaugung der Kleinen durch die Grossen massvoll und
unter Rücksichtnahme auf die öffentliche Wohlfahrt zu vollziehen.
Gesetze, Verordnungen und sonstige Regierungsakte können
ebenso wie Aeusserungen der öffentlichen Meinung diesem guten
Willen wohl nachhelfen, aber völlig ersetzen können sie ihn auf
geordnetem, friedlichem Wege nicht. Darum bleibt das Wichtigste:
die beteiligten Bergwerksbesitzer und Bankiers zu der Einsicht
zu bringen, dass sie keine Vergewaltigungspolitik treiben, sondern
vielmehr freiwillig bei der Verfolgung ihrer Privatinteressen das
öffentliche Interesse gebührend berücksichtigen, wenn sie Herr
im eigenen Hause bleiben wollen. Insbesondere muss das
Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat aus freiem Antriebe seinen
Vertrag dahin revidieren, dass dessen Mitglieder sich nicht die