Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Grosskapitalisten gegenüber aber auf die Dauer nicht genügt. 
Deshalb muss die Zwangsvollstreckung vereinfacht, abgekürzt und 
durch vorläufige sofortige Massregeln ergänzt werden. 
Hiernach allenthalben dürfte der weiteren Erwägung anheim- 
zustellen sein, ob nicht durch eine die fraglichen Vorschriften 
auch im übrigen neu redigierende Novelle zum Preussischen 
Berggesetze insonderheit: 
in 8 65 Abs. 2 die Worte „sechs Monaten“ mit den Worten 
„ein Monat“ zu vertauschen, 
der 8 157 zu streichen und an dessen Stelle die vorläufige Be- 
schlagnahme und Sequestation einzuführen und 
der & 158 durch den Ausschluss des Bergwerkseigentümers 
vom Mitbieten zu ergänzen sei. 
Zum Schluss kann jedoch die Bemerkung nicht unterdrückt 
werden, dass alle Massnahmen der gesetzgebenden und der voll- 
ziehenden Staatsgewalt gegen die Privatindustrie nur kümmerliche 
Notbehelfe sind und wirkungslos bleiben, wenn es dem Kapitale 
an Einsicht und gutem Willen fehlt, den unaufhaltsamen Prozess 
der Aufsaugung der Kleinen durch die Grossen massvoll und 
unter Rücksichtnahme auf die öffentliche Wohlfahrt zu vollziehen. 
Gesetze, Verordnungen und sonstige Regierungsakte können 
ebenso wie Aeusserungen der öffentlichen Meinung diesem guten 
Willen wohl nachhelfen, aber völlig ersetzen können sie ihn auf 
geordnetem, friedlichem Wege nicht. Darum bleibt das Wichtigste: 
die beteiligten Bergwerksbesitzer und Bankiers zu der Einsicht 
zu bringen, dass sie keine Vergewaltigungspolitik treiben, sondern 
vielmehr freiwillig bei der Verfolgung ihrer Privatinteressen das 
öffentliche Interesse gebührend berücksichtigen, wenn sie Herr 
im eigenen Hause bleiben wollen. Insbesondere muss das 
Rheinisch-Westfälische Kohlensyndikat aus freiem Antriebe seinen 
Vertrag dahin revidieren, dass dessen Mitglieder sich nicht die
	        
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