Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

9 — 
stützen auf das Ergebnis einer wiederholten historisch-dogma- 
tischen Nachprüfung der gesetzlichen Bestimmungen, und dieses 
lässt sich dahin zusammenfassen: 
Die Legislaturperiode ist identisch mit der Wahl- 
periode und beginnt am Tage der allgemeinen Wahlen. 
Immerhin ist es zweifelhaft, ob sich die preussische Praxis 
in diesem Sinne wandeln wird, und es ist auch nicht aus- 
geschlossen, dass das berufene Abgeordnetenhaus der Regierung 
gegenüber sein Mandat einmal als abgelaufen erklären wird. Des- 
halb erscheint eine authentische Auslegung mindestens des 
Art. 73 Preuss. Verf. geboten. Empfehlen würde sie sich auch 
für Art. 24 Satz 1 RV, um eine Abweichung von der bisherigen 
zutreffenden Auslegung für die Folgezeit von vornherein abzu- 
schneiden. Unbedenklich erscheint solche Massnahme für das 
Reich, weil es sich hier nur um Feststellung bestehenden Rechts 
handeln würde, und für Preussen, weil es sich um eine Befreiung 
von den Fesseln unrichtiger Auslegung handelt, für die Staats- 
regierung übrigens auch deshalb, weil solches Vorgehen eine Er- 
weiterung der Auflösungsbefugnis zur Folge hat. — Die authen- 
tische Interpretation würde am einfachsten erfolgen in der Form 
eines Zusatzes zu Art. 73 Preuss. Verf., zu Art. 24 Satz1 RV, 
welcher zu lauten hätte: „Sie beginnt aın Tage der allgemeinen 
Wahlen.“ 
StGB (nach welchem derjenige, welcher ein Mitglied des Abgeordneten- 
hauses oder des Reichstages durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu be- 
geben, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher 
Dauer, und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft bis 
zu zwei Jahren bestraft wird) in objektiver Beziehung auf die Gewählten, 
welche sich zum erstmaligen Zusammentritt begeben wollen, zessieren, da ja 
ein Haus der Abgeordneten bzw. ein Reichstag noch nicht besteht, die Be- 
troffenen mithin noch nicht Mitglieder der betreffenden gesetzgebenden Ver- 
sammlungen sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.