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stützen auf das Ergebnis einer wiederholten historisch-dogma-
tischen Nachprüfung der gesetzlichen Bestimmungen, und dieses
lässt sich dahin zusammenfassen:
Die Legislaturperiode ist identisch mit der Wahl-
periode und beginnt am Tage der allgemeinen Wahlen.
Immerhin ist es zweifelhaft, ob sich die preussische Praxis
in diesem Sinne wandeln wird, und es ist auch nicht aus-
geschlossen, dass das berufene Abgeordnetenhaus der Regierung
gegenüber sein Mandat einmal als abgelaufen erklären wird. Des-
halb erscheint eine authentische Auslegung mindestens des
Art. 73 Preuss. Verf. geboten. Empfehlen würde sie sich auch
für Art. 24 Satz 1 RV, um eine Abweichung von der bisherigen
zutreffenden Auslegung für die Folgezeit von vornherein abzu-
schneiden. Unbedenklich erscheint solche Massnahme für das
Reich, weil es sich hier nur um Feststellung bestehenden Rechts
handeln würde, und für Preussen, weil es sich um eine Befreiung
von den Fesseln unrichtiger Auslegung handelt, für die Staats-
regierung übrigens auch deshalb, weil solches Vorgehen eine Er-
weiterung der Auflösungsbefugnis zur Folge hat. — Die authen-
tische Interpretation würde am einfachsten erfolgen in der Form
eines Zusatzes zu Art. 73 Preuss. Verf., zu Art. 24 Satz1 RV,
welcher zu lauten hätte: „Sie beginnt aın Tage der allgemeinen
Wahlen.“
StGB (nach welchem derjenige, welcher ein Mitglied des Abgeordneten-
hauses oder des Reichstages durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer
strafbaren Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu be-
geben, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Festungshaft von gleicher
Dauer, und beim Vorhandensein mildernder Umstände mit Festungshaft bis
zu zwei Jahren bestraft wird) in objektiver Beziehung auf die Gewählten,
welche sich zum erstmaligen Zusammentritt begeben wollen, zessieren, da ja
ein Haus der Abgeordneten bzw. ein Reichstag noch nicht besteht, die Be-
troffenen mithin noch nicht Mitglieder der betreffenden gesetzgebenden Ver-
sammlungen sind.