Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Förderanteile aufgekaufter und stillgelegter Zechen auf ihre Be- 
teiligungsziffern anrechnen dürfen, zumal diese Anrechnung bei 
Aufrechterhaltung der Behauptung, dass der Fortbetrieb der 
fraglichen Zechen nicht mehr lohnt, ein innerer Widerspruch ist. 
Für Anlagen, deren Betrieb eingestellt wird, muss die Syndikats- 
quote auf die Dauer der Einstellung ruhen. Andernfalls — 
d. h. wenn das im Syndikat verkörperte Kapital den Bogen zu 
straff spannt — würde der nie rastenden Agitation für die 
zwangsweise Verstaatlichung des gesamten Kohlenbergbaues so 
viel neuer Nahrungsstoff zugeführt werden, dass allen Ernstes 
mit der Gefahr zu rechnen ist: der Gesetzgeber werde sich 
schliesslich zu Massregeln drängen lassen, welche die Kohlenflötze 
der rücksichtslosen Spekulation des Privatkapitals endgültig ent- 
ziehen. Denn schon jubelt die sozialdemokratische Presse über 
das Verdienst des Syndikats: dem Verstaatlichungsgedanken neue 
Anhänger im Volke zu verschaffen. 
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