Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Unser Interesse nehmen gegenwärtig die Ortskrankenkassen 
in Anspruch. 
Der Gedankengang des Gesetzgebers musste dazu führen, 
an die Gemeindekrankenversicherung diejenigen Leistungen 
gegenüber den Versicherten zu knüpfen, welche mindestens 
geboten werden müssen. Diese sind nach 88 5 und 6 KVG 
die Gewährung von Krankenunterstützung, nämlich vom Be- 
ginne der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung, Arz- 
nei usw., im Falle der Erwerbsunfähigkeit aber ausserdem 
vom 3. Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Ar- 
beitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter und zwar jetzt allenthalben 
auf die Dauer von 26 Wochen. Nach 8 7 des Gesetzes kann 
an Stelle der vorbezeichneten Leistungen mit gewissen Modalitäten 
freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause treten. 
Die Ortskrankenkassen sollen dagegen nach $ 20 min- 
destens gewähren ebenfalls eine Krankenunterstützung nach 
85 6 und 7, jedoch Krankengeld auf Grund des durchschnitt- 
lichen Tagelohns der Versicherten, ferner Wöchnerinnen- 
unterstützung in Höhe des Krankengeldes an von der Ent- 
bindung rückwärts gerechnet mindestens 6 Monate versicherte 
Wöchnerinnen auf die Dauer von 6 Wochen nach ihrer Nieder- 
kunft, endlich ein Sterbegeld im 20fachen Betrage des durch- 
schnittlichen Tagelohnes des Verstorbenen. 
Die Mindestleistungen der Gemeindekrankenversicherung waren 
bereits im Gesetze vom 15. Juni 1883 bis auf die Erhöhung der 
Unterstützungsdauer enthalten, während diejenigen der Orts- 
krankenkassen in Ansehung des dem Krankengelde zu Grunde 
gelegten Arbeitsverdienstes, der Höhe und Dauer der Wöch- 
nerinnenunterstützung und der Dauer der Krankenunterstützung 
überhaupt in dem vorbezeichneten Gesetze erheblich niedrigere 
waren. 
Die besprochenen gesetzlichen Mindestleistungen können
	        
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