Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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statutarisch erhöht und erweitert, es können ebenso noch ge- 
wisse Sonderbestimmungen getroffen werden, allenthalben aber 
nur, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. 
Was zunächst die Erhöhung und Erweiterung der 
Leistungen anlangt, so lässt 6 6a für die Gemeindekranken- 
versicherung, vonandern, hier nicht weiter zu berücksichtigenden 
abgesehen, die auf Antrag der Versicherten erfolgende Gewährung 
der in 8 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leistungen (freie ärztliche 
Behandlung usw.) auch für ihre dem Krankenversicherungszwange 
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu und es erwähnt 
8 21 für die Ortskrankenkassen u. a. als zulässig die Ver- 
längerung der Dauer der Krankenunterstützung bis zu 
cinem Jahr, die Gewährung anderer als der in & 6 bezeich- 
neten Heilmittel neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei, 
Schwangerschaftsunterstützung für Versicherte bis zu 6 Wo- 
chen einschliesslich freier Gewährung der erforderlichen Heb- 
ammendienste und freier ärztlicher Behandlung der 
Schwangerschaftsbeschwerden, antragsgemässe oder allge- 
meine Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier 
Arznei und sonstiger Heilmittel für erkrankte Familien- 
angehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem 
Krankenversicherungszwange unterliegen, unter derselben Vor- 
aussetzung die vorbezeichneteSchwangerschaftsunterstützung 
der nicht versicherten Ehefrauen der Kassenmitglieder. 
Zu den obenerwähnten Sonderbestimmungen gehört vor- 
nehmlich die in $ 6a Ziff. 6 und $ 26a Ziff. 2b für die Gemeinde- 
krankenversicherung und die Ortskrankenkassen gleichlautend ge- 
troffene des Inhalts, dass die ärztliche Behandlung, die Lüefe- 
rung der Arznei, die Kur und Verpflegung nur durch 
bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu 
gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme 
anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen 
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann.
	        
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