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statutarisch erhöht und erweitert, es können ebenso noch ge-
wisse Sonderbestimmungen getroffen werden, allenthalben aber
nur, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
Was zunächst die Erhöhung und Erweiterung der
Leistungen anlangt, so lässt 6 6a für die Gemeindekranken-
versicherung, vonandern, hier nicht weiter zu berücksichtigenden
abgesehen, die auf Antrag der Versicherten erfolgende Gewährung
der in 8 6 Abs. 1 Ziff. 1 bezeichneten Leistungen (freie ärztliche
Behandlung usw.) auch für ihre dem Krankenversicherungszwange
nicht unterliegenden Familienangehörigen zu und es erwähnt
8 21 für die Ortskrankenkassen u. a. als zulässig die Ver-
längerung der Dauer der Krankenunterstützung bis zu
cinem Jahr, die Gewährung anderer als der in & 6 bezeich-
neten Heilmittel neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei,
Schwangerschaftsunterstützung für Versicherte bis zu 6 Wo-
chen einschliesslich freier Gewährung der erforderlichen Heb-
ammendienste und freier ärztlicher Behandlung der
Schwangerschaftsbeschwerden, antragsgemässe oder allge-
meine Gewährung freier ärztlicher Behandlung, freier
Arznei und sonstiger Heilmittel für erkrankte Familien-
angehörige der Kassenmitglieder, sofern sie nicht selbst dem
Krankenversicherungszwange unterliegen, unter derselben Vor-
aussetzung die vorbezeichneteSchwangerschaftsunterstützung
der nicht versicherten Ehefrauen der Kassenmitglieder.
Zu den obenerwähnten Sonderbestimmungen gehört vor-
nehmlich die in $ 6a Ziff. 6 und $ 26a Ziff. 2b für die Gemeinde-
krankenversicherung und die Ortskrankenkassen gleichlautend ge-
troffene des Inhalts, dass die ärztliche Behandlung, die Lüefe-
rung der Arznei, die Kur und Verpflegung nur durch
bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu
gewähren sind und die Bezahlung der durch Inanspruchnahme
anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen
Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann.