Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

— 93 — 
III. Gliederung der Legislaturperiode. 
1. Sessionen. 
Der wichtigste Abschnitt innerhalb der Legislaturperiode 'ist 
die Session oder Sitzungsperiode, d. h. der Zeitraum zwischen 
Eröffnung (Zusammentritt) und Schliessung bzw. Auflösung®®., 
Daraus folgt, dass die Legislaturperiode nicht notwendig mehrere 
Sessionen enthalten muss; sie weist keine Session auf bei Auf- 
lösung vor erfolgtem’ Zusammentritt, eine Session bei Auflösung 
nach einmaliger Berufung oder im Falle einer erst bei Ablauf 
der Lebensdauer erstmalig erfolgenden Schliessung. 
Durch die Schliessung, welche der König (Art.51 Preuss. Verf.) 
bzw. der Kaiser (Art. 12 RV) nach seinem freien Willensent- 
schluss und ohne Bindung an irgendwelche Zeitschranken vor- 
zunehmen das ausschliessliche Recht hat, wird die gesamte Tätig- 
keit der Volksvertretung nicht nur ausgelöst, sondern, soweit sie 
noch nicht zum Abschluss, d. h. zu einer definitiven Beschluss- 
fassung gediehen ist, vernichtet. Insbesondere sind Gesetzes- 
vorlagen, Anträge und Petitionen mit dem Ablaufe der Sitzungs- 
periode, in welcher sie eingebracht, aber noch nicht bis zur end- 
gültigen Beschlussnahme gelangt sind, für erledigt zu erachten; 
sie müssen also, wenn der Einbringer ihre Bearbeitung fernerhin 
wünscht, von neuem an die Versammlung gebracht werden. Auch 
die Organe des Parlaments hören mit der Schliessung auf als solche 
zu bestehen; sie müssen in einer folgenden Session von neuem 
gebildet werden 5!, Alle diese Wirkungen sind dem Begriff der 
Schliessung nach deutschem staatsrechtlichen Sprachgebrauch und 
  
°° Vgl. hierzu Art. 51, 77 Preuss. Verf., Art. 12, 24, 25 RV. 
51 Vgl. auch Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten 8 1 
Abs. 2 in Verbindung mit 88 7, 9 Abs. 1, 8 5 Abs. 2, $ 8 in Verbindung 
mit 8 9 Abs. 2, 88 14, 26, 74; Geschäftsordnung für den Reichstag $ 1 
Abs. 2 in Verbindung mit 88 9, 11 Abs. 1, 85 Abs. 2, 8 10 in Verbindung 
mit $ 11 Abs. 2, 88 16, 26, 70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.