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III. Gliederung der Legislaturperiode.
1. Sessionen.
Der wichtigste Abschnitt innerhalb der Legislaturperiode 'ist
die Session oder Sitzungsperiode, d. h. der Zeitraum zwischen
Eröffnung (Zusammentritt) und Schliessung bzw. Auflösung®®.,
Daraus folgt, dass die Legislaturperiode nicht notwendig mehrere
Sessionen enthalten muss; sie weist keine Session auf bei Auf-
lösung vor erfolgtem’ Zusammentritt, eine Session bei Auflösung
nach einmaliger Berufung oder im Falle einer erst bei Ablauf
der Lebensdauer erstmalig erfolgenden Schliessung.
Durch die Schliessung, welche der König (Art.51 Preuss. Verf.)
bzw. der Kaiser (Art. 12 RV) nach seinem freien Willensent-
schluss und ohne Bindung an irgendwelche Zeitschranken vor-
zunehmen das ausschliessliche Recht hat, wird die gesamte Tätig-
keit der Volksvertretung nicht nur ausgelöst, sondern, soweit sie
noch nicht zum Abschluss, d. h. zu einer definitiven Beschluss-
fassung gediehen ist, vernichtet. Insbesondere sind Gesetzes-
vorlagen, Anträge und Petitionen mit dem Ablaufe der Sitzungs-
periode, in welcher sie eingebracht, aber noch nicht bis zur end-
gültigen Beschlussnahme gelangt sind, für erledigt zu erachten;
sie müssen also, wenn der Einbringer ihre Bearbeitung fernerhin
wünscht, von neuem an die Versammlung gebracht werden. Auch
die Organe des Parlaments hören mit der Schliessung auf als solche
zu bestehen; sie müssen in einer folgenden Session von neuem
gebildet werden 5!, Alle diese Wirkungen sind dem Begriff der
Schliessung nach deutschem staatsrechtlichen Sprachgebrauch und
°° Vgl. hierzu Art. 51, 77 Preuss. Verf., Art. 12, 24, 25 RV.
51 Vgl. auch Geschäftsordnung für das Haus der Abgeordneten 8 1
Abs. 2 in Verbindung mit 88 7, 9 Abs. 1, 8 5 Abs. 2, $ 8 in Verbindung
mit 8 9 Abs. 2, 88 14, 26, 74; Geschäftsordnung für den Reichstag $ 1
Abs. 2 in Verbindung mit 88 9, 11 Abs. 1, 85 Abs. 2, 8 10 in Verbindung
mit $ 11 Abs. 2, 88 16, 26, 70.