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verweigern, kann die Aufsichtsbehörde nach $& 45 Abs. 5 KVG
die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder
durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse
wahrnehmen.
Dagegen kann die höhere Verwaltungsbehörde gemäss $ 56a
a. a. O., dafern die Krankenkasse die in $6 Abs. 1 Ziff. 1 und
& 7 Abs. 1 a. a. OÖ. bezeichneten Leistungen: durch bestimmte
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser gewährt, die Gewährung
dieser Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimm-
ten Aerzte usw. auf Antrag von mindestens 30 beteiligten Ver-
sicherten nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde
verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen
eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende
Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist.
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzlichen
Frist Folge geleistet, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die
erforderlichen Anordnungen statt der zuständigen Kassenorgane
mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen. [Die nach Abs. 1
und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen und zur
Kenntnis der beteiligten Versicherten zu bringen. Die Verfügung
der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.]
Durch diese beiden Vorschriften in $$ 45 und 56a wird
also der Fall der Widerwilligkeit des Kassenvorstands bzw. der
Kassenorgane zur Erledigung ihrer Obliegenheiten im allgemeinen
und derjenige der mangelnden Sicherung in Bezug auf die ärzt-
liche Behandlung der Versicherten getroffen, letzterenfalls gleich-
gültig, ob dieser Mangel auf Weigerung der Kassenorgane oder
auf Unvermögen derselben beruht.
Es ist zunächst bemerkenswert, dass das Einschreiten der
Behörden in den Fällen der $$ 45 und 46a in deren Ermessen
gestellt ist. Wie aber der preussische Handelsminister in dem
anlässlich des Mühlhauser und Kölner Aerztestreits unterm
20. Februar 1904 ergangenen Runderlasse (ResErs Entsch. Bd. 24