Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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verweigern, kann die Aufsichtsbehörde nach $& 45 Abs. 5 KVG 
die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane selbst oder 
durch von ihr zu bestellende Vertreter auf Kosten der Kasse 
wahrnehmen. 
Dagegen kann die höhere Verwaltungsbehörde gemäss $ 56a 
a. a. O., dafern die Krankenkasse die in $6 Abs. 1 Ziff. 1 und 
& 7 Abs. 1 a. a. OÖ. bezeichneten Leistungen: durch bestimmte 
Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser gewährt, die Gewährung 
dieser Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimm- 
ten Aerzte usw. auf Antrag von mindestens 30 beteiligten Ver- 
sicherten nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde 
verfügen, wenn durch die von der Kasse getroffenen Anordnungen 
eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende 
Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. 
Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzlichen 
Frist Folge geleistet, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die 
erforderlichen Anordnungen statt der zuständigen Kassenorgane 
mit verbindlicher Wirkung für die Kasse treffen. [Die nach Abs. 1 
und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen und zur 
Kenntnis der beteiligten Versicherten zu bringen. Die Verfügung 
der höheren Verwaltungsbehörde ist endgültig.] 
Durch diese beiden Vorschriften in $$ 45 und 56a wird 
also der Fall der Widerwilligkeit des Kassenvorstands bzw. der 
Kassenorgane zur Erledigung ihrer Obliegenheiten im allgemeinen 
und derjenige der mangelnden Sicherung in Bezug auf die ärzt- 
liche Behandlung der Versicherten getroffen, letzterenfalls gleich- 
gültig, ob dieser Mangel auf Weigerung der Kassenorgane oder 
auf Unvermögen derselben beruht. 
Es ist zunächst bemerkenswert, dass das Einschreiten der 
Behörden in den Fällen der $$ 45 und 46a in deren Ermessen 
gestellt ist. Wie aber der preussische Handelsminister in dem 
anlässlich des Mühlhauser und Kölner Aerztestreits unterm 
20. Februar 1904 ergangenen Runderlasse (ResErs Entsch. Bd. 24
	        
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