nach Staatsgewohnheitsrecht®? immanent°?®, Man bezeichnet das
Prinzip als den Grundsatz der Diskontinuität der Sitzungs-
perioden. Soll dieser Grundsatz nicht Platz greifen, sei es all-
gemein, sei es für einzelne begonnene Arbeiten, so bedarf es
eines besonderen Gesetzes. Nur in Gemässheit eines solchen
können nach erfolgter Wiedereröffnung die vor der Schlies-
sung in Angriff genommenen Arbeiten, insbesondere des Ple-
nums und der Kommissionen, in dem früheren Stadium wieder
aufgenommen oder auch in der Zeit zwischen Schliessung und
Wiederzusammentritt fortgeführt werden’. Und zwar muss das
Gesetz in den Formen der Verfassungsänderung zu stande
kommen; denn es modifiziert den Begriff der Schliessung, wie
ihn die Verfassung enthält5®. — Ein einstimmiger Beschluss des
Hauses oder eine Aenderung der Geschäftsordnung kann solches
Resultat niemals herbeiführen.
Andererseits bedarf es keiner Hervorhebung, dass Zustands-
verhältnisse in der Person einzelner Mitglieder des Hauses auch
durch den Eintritt des Sessionsschlusses keine Veränderung er-
leiden. So wird ein angefochtenes Mandat nicht dadurch gültig,
dass das Haus in der Sitzungsperiode, in welcher die Anfech-
tung erfolgt war, die Prüfung desselben nicht zu Ende geführt
hat. Ebenso wird ein Mandat nicht dadurch gültig, dass das
Haus in der Session, in welcher dessen Fortdauer mit Rück-
#2 Enntsch. des Reichsgerichts vom 25. Febr. 1892 (Entsch. in Strafs.
Bd. 22 S. 379 ff.).
53 Das Wort „vertagen* in Art, 77 Abs. 3 Preuss. Verf. bedeutet
juristisch nichts anderes wie „schliessen“. Im einzelnen: von RÖNNE-ZORN
a. a. OÖ. Bd. 1 S. 350f., PLatE a. a. O. S. 212.
54 Vgl. z. B. Gesetz, betr. die geschäftliche Behandlung der Entwürfe
eines Gerichtsverfassungsgesetzes .. ., vom 23. Dez. 1874 (RGBl. S. 194),
Gesetz, betr. die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe eines Ge-
richtsverfassungsgesetzes...., vom 1. Febr. 1876 (RGBl. S. 15), Gesetz, betr.
die weitere geschäftliche Behandlung der Entwürfe einer deutschen Konkurs-
ordnung . . ., vom 20. Febr. 1876 (RGBl. S. 23).
®5 So auch ARNDT, Staatsrecht a. a. O. S. 133.