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S. 409) zu erkennen gegeben hat, steht dem kein Hindernis ent-
gegen, es ist im Gegenteile wünschenswert, dass die Aufsichts-
behörden bereits einige Zeit vor dem Ablaufe der Frist für die
Geltung der zwischen den Krankenkassen und Aerzten bestelhen-
den Vereinbarungen an die betrefiende Kasse verfügen, um die
rechtzeitige Sicherstellung der Gewährung der Kassenleistungen
an die Versicherten zu erzielen. Das ist eine prophylaktische
Massregel, die auch im Interesse der Kasse erfolgt, um den
schweren Eingriff in die Kassenverwaltung, wie ihn & 45 Abs. 5
im Notfalle vorübergehend zulässt, zu vermeiden. Fügt sich der
Kassenvorstand nicht und befolgt er die gesetzlichen und sta-
tutarischen Vorschriften nicht, so kann die Aufsichtsbehörde nach
S 45 Abs. 1 zuvörderst die Befolgung dieser Vorschriften durch
Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen
gegen die Mitglieder des Kassenvorstands erzwingen. Voraus-
setzung ist hier also die Widerwilligkeit des Kassenvorstands.
Verweigern aber die Organe der Kasse, also auch die General-
versammlung, die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen
Obliegenheiten, dann ist die Erwägung nach $ 45 Abs. 5 am
Platze, die nach Befinden zu der Wahrnehmung der Befugnisse
und Obliegenheiten der Kassenorgane durch die Aufsichtsbehörde
selbst oder durch von letzterer zu bestellende Vertreter auf Kosten
der Kasse führen kann.
Anders und zwar weniger einfach liegt die Sache dagegen
in dem Falle des $ 56a. Ein Einschreiten ohne den Antrag von
wenigstens 30 beteiligten Versicherten — solche sind nicht nur
die Antragsteller, sondern auch andere, die von der Anordnung
der höheren Verwaltungsbehörde ($ 56a Abs. 2) Gebrauch machen
können — auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrechts ($$ 44, 45)
ist nicht angängig. Was nun die Form und den Inhalt des
& 56a angeht, so sagt derselbe im 3. Absatze a. E. gewiss
nicht ohne Grund: „Die Verfügung der höheren Verwaltungs-
behörde ist endgültig“, er sagt nicht „Die Verfügungen ....