— 360 °—
trotzdem höheren Orts ein solches undurchführbares Verlangen an
eine Krankenkasse gestellt, so gerät letztere durch ihr Unver-
mögen nicht in Verzug, es kann demnach auch $ 56a Abs. 2
keine Anwendung finden (vgl. hierzu auch den Erlass des preussi-
schen Handelsministers vom 6. Mai 1903 in Sachen des Mühl-
hauser Aerztestreits — REGERs Entsch. Bd. 23 S. 457). Es be-
darf weiterer Ausführung nicht, dass logischerweise eine solche
undurchführbare Verfügung des 8 56a Abs. 1 nicht endgültig
sein könnte; das kann der Gesetzgeber unmöglich gewollt haben
und ergibt sich meiner Meinung nach aus der Struktur des $ 56a
von selbst,
In dem Leipziger Streite ist an die Ortskrankenkasse nach
8 56a Abs. 1 a. a. O. von der höheren Verwaltungsbehörde —
der Stadtrat in Leipzig ist als Aufsichtsbehörde der Kasse nach
8 45 Abs. 5 überhaupt in dem Aerztestreite nicht tätig gewor-
den — erst am 16. April d. Js. verfügt worden, nachdem die
Kasse andauernd behauptet hatte, am 1. April, dem Tage der
Einstellung der Tätigkeit der Leipziger Aerzte für sie, im stande
zu Sein, ihre Verpflichtung den Versicherten gegenüber in Bezug
auf ausreichende ärztliche Behandlung vollinhaltlich zu erfüllen.
Dies war dann aber nicht der Fall, vielmehr standen der Kasse
zur ärztlichen Versorgung zunächst von 140 000 Mitgliedern und
etwa 200000 Angehörigen — letzteren wurde die ärztliche Be-
handlung aus Kassenmitteln zur Entlastung der Distriktsärzte
durch Beschluss der Generalversammlung alsbald entzogen —
nur etwa 45 von auswärts zugezogene, nur teilweise vollständig
geeignete Aerzte zur Verfügung, deren Zahl durch Ab- und Zu-
gänge fortwährend schwankte, die aber trotz Aufbietung aller
Kräfte den eingetretenen Notstand nicht zu beseitigen vermochten.
Die eigentliche Leipziger Aerzteschaft verhielt sich, wie schon
bemerkt, ablehnend und forderte vor allem die freie Arztwahl.
Mit ihrer Verfügung vom 16. April ordnete die Kreishaupt-
mannschaft folgendes an: