Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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1. (zu $ 1). Der Wortlaut des Anstellungsvertrages ist mit der — un- 
verzüglich neu zu wählenden — ärztlichen Vertrauenskommission neu zu ver- 
einbaren. Inzwischen werden die bis zum 1. April d. Js. tätig gewesenen 
Kassenärzte einstweilen ohne besondere Förmlichkeit, andere Aerzte gegen 
Vollziehung eines Reverses zugelassen, in welchem die wichtigsten Rechte 
und Pflichten durch Verweisung auf den beiliegenden Hauptvertrag fest- 
gestellt sind und die Vollziehung der endgültigen Vertragsurkunde vor- 
behalten wird. 
Solange die Vertrauenskommission noch nicht neu gewählt ist, hat die 
Vermittlung der Meldungen durch die Vorsitzenden der ärztlichen Bezirks- 
vereine zu geschehen. Die Bezirksvereine werden dafür besorgt sein, dass 
eine genügende Anzahl von Meldungen sofort erfolgt. 
Die Bindung der Zulassung an die Quartalersten tritt erst mit dem 
1. Oktober 1904 in Kraft. 
2. (zu $ 3). Diejenigen Anstellungsverträge, gegen deren Rechtsgültig- 
keit nach dem pflichtmässigen Ermessen der Kreishauptmannschaft erheb- 
liche Bedenken bestehen, sind unverzüglich anzufechten oder sonst zu be- 
seitigen. 
Bei allen übrigen Verträgen ist zunächst die Umwandlung nach der Vor- 
schrift in $ 3 des Hauptvertrages zu versuchen. Dabei ist den betreffenden 
Aerzten gegen eine dem bisherigen Masse entsprechende Arbeitsverpflich- 
tung die ungekürzte Fortgewährung der ihnen vertragsmässig zugesicherten 
festen Bezüge, jedoch keinesfalls über die Mindestdauer ihrer bisherigen Ver- 
träge hinaus, anzubieten. Aerzte, welche die Umwandlung ablehnen oder 
den übernommenen Verpflichtungen nach dem pflichtmässigen Ermessen der 
Kreishauptmannschaft nicht genügen, sind, wenn mit ihnen nicht im Ver- 
handlungswege zu einem befriedigenden Abkommen zu gelangen ist, nach 
‚Wahl der Kreishauptmannschaft durch Verzicht auf ihre Dienste oder auf 
sonstigem gesetzlichen Wege (vgl. z. B. $ 626 BGB) aus der Kassenpraxis 
zu entfernen. 
Der bei Durchführung der vorersichtlichen Bestimmungen entstehende 
Aufwand an Prozesskosten, Vergleichssummen usw. ist zunächst aus Kassen- 
mitteln zu verlegen und alsdann auf die ärztliche Pauschsumme zu verrech- 
nen. Letztere darf indes hierdurch sowohl im ganzen wie in den einzelnen 
Jahresbeträgen nicht mehr belastet werden, als es bei Fortgewährung der 
festen Bezüge nach $ 5 des Hauptvertrages der Fall sein würde. 
8. (zu 85). Für das Jahr 1904 ist die Pauschsumme erst von dem Tage 
an zu berechnen, an welchem auf Grund des heutigen Vertrages die ärzt- 
liche Tätigkeit aufgenommen wird. 
4. (zu SS 5 und 6). Der späteren Vereinbarung zwischen Kassen- 
vorstand und Vertrauenskommission, eventuell schiedsgerichtlicher Entschei- 
dung bleibt vorbehalten, ob die Verteilung der Pauschsumme bereits im 
laufenden Jahre oder erst vom Jahre 1905 ab durch die Vertrauenskommission
	        
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