Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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erfolgen soll. Was für die Verteilung der Pauschsumme festgesetzt ist, soll 
auch für die Verteilung der Kilometergelder und der Honorare für ge- 
burtshilfliche Leistungen gelten. Die Ausrechnung dieser Posten verbleibt 
indes nach wie vor der Kasse. 
5. (zu 8 7). Die Vorschrift des $ 7 findet erst vom 1. Jan. 1905 ab 
Anwendung. 
6. (zu 8$ 13, 12 und 6). Bis zur endgültigen Entscheidung über den 
Fortbestand der Beratungsanstalten finden auf die in letzteren gegenwärtig 
festangestellten (12) Aerzte, unbeschadet der Einrechnung ihrer Gehälter in 
die Pauschsumme, die Vorschriften in $3 Satz 2 und 8 6 des Hauptvertrages, 
sowie die Umwandlungsvorschriften in Ziff. 2 Abs. 2 dieser Ausführungs- 
bestimmungen zunächst keine Anwendung. Es sind jedoch aus den betreffen- 
den Verträgen diejenigen Bestimmungen zu entfernen, die mit der verän- 
derten Organisation des ärztlichen Dienstes und mit dem sonstigen Inhalte 
des heutigen Abkommens unvereinbar sind. 
Innerhalb des gleichen Zeitraumes kann, wenn in der jetzigen Be- 
setzung der Beratungsanstalten eine Vakanz entsteht, diese von der Kreis- 
hauptmannschaft durch Neuanstellung ausgefüllt werden. Eine Mehrbelastung 
der ärztlichen Pauschsumme ($ 5 des Hauptvertrages) darf jedoch hierdurch 
nicht erfolgen. 
7. Die Kassenmitglieder sind von der veränderten Organisation des 
ärztlichen Dienstes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ebenso sind ihnen 
die Namen der neu zugelassenen Aerzte, unerwartet tunlichst zu beschleu- 
nigender Herausgabe des neuen Aerzteverzeichnisses, alsbald bekannt zu 
geben. 
8. Die zur Durchführung des Hauptvertrages und der vorliegenden 
Ausführungsbestimmungen erforderlichen Massnahmen, namentlich die Zu- 
lassung der neuen Kassenärzte, sowie die Auseinandersetzung mit den Di- 
striktsärzten verbleibt als wesentlicher Bestandteil des gesamten auf $ 56a 
Abs. 2 KVG gegründeten Verfahrens bis auf weiteres der Kreishauptmann- 
schaft. Es ist jedoch zur Durchführung dieser Massnahmen auch die Kasse 
als Selbstschuldnerin verpflichtet. 
Die Kreishauptmannschaft behält sich vor, ihre Vollzugsbefugnisse 
jederzeit, sei es einzeln, sei es im ganzen, auf die Kasse zu übertragen oder 
durch diese ausüben zu lassen. 
© 
Die den ärztlichen Bezirksvereinen Leipzig-Stadt und Leipzig-Land an- 
gehörenden Aerzte stellen ihre Dienste der Ortskrankenkasse für Leipzig 
und Umgegend unter folgenden Bedingungen zur Verfügung. 
81. 
Zum ärztlichen Dienste bei der Ortskrankenkasse für Leipzig und Um- 
gegend soll in den durch $ 4 gezogenen Grenzen grundsätzlich jeder appro-
	        
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