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bierte Arzt zugelassen werden, der innerhalb der Stadt Leipzig oder des
Verwaltungsbezirkes der Amtshauptmannschaft Leipzig die ärztliche Praxis
ausübt.
Die Zulassung erfolgt auf vorgängige Meldung des Arztes durch Ab-
schluss eines besonderen, die beiderseitigen Rechte und Pflichten regelnden
Einzelvertrages und zwar regelmässig an den Quartalersten. Im Einver-
ständnis zwischen Kassenvorstand und ärztlicher Vertrauenskommission
($ 11) sind Zulassungen auch ausserhalb dieser Termine gestattet.
Die Meldungen sind bei dem Vorsitzenden der ärztlichen Vertrauens-
kommission einzureichen und von diesem umgehend an die Kasse weiter zu
geben. Für ihre Berücksichtigung entscheidet die zeitliche Folge, unter
gleichzeitig einlaufenden Gesuchen hat die Kasse die erste Wahl. Aerzte
mit besonderer Spezialausbildung (Spezialisten) können mit Genehmigung
der Vertrauenskommission ausser der Reihe zugelassen werden. Ueber Mei-
nungsverschiedenheiten hierbei entscheidet das Schiedsgericht (8 11).
82.
Den Kassenmitgliedern steht in jedem einzelnen Krankheitsfalle die
Wahl unter sämtlichen zur Kassenpraxis zugelassenen Aerzten zu. Sie
dürfen in dieser Wahl seitens des Kassenvorstandes oder der Kassenbeamten
in keiner Weise beeinflusst werden. Jedem Kassenmitgliede ist ein Exem-
plar des Aerzteverzeichnisses auszuhändigen, welches ausser dem Namen die
Wohnung, die Sprechstunden und das etwaige Spezialfach sämtlicher zu-
gelassenen Aerzte enthält und alljährlich im Januar und Juli zu erneuern ist.
838.
Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Zulassungen zur
Kassenpraxis werden durch ersteres an sich nicht berührt. Die Kasse hat
jedoch mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln (Verhandlung, Kündigung)
darauf hinzuwirken, dass diese Verträge, nötigenfalls unter Fortgewährung
der in ihnen zugesicherten Bezüge, baldmöglichst in Verträge nach & 1
Abs. 2 umgewandelt werden. g4
Die Zahl der Kassenärzte innerhalb des in $ 1 bezeichneten Gebietes
darf — einschliesslich der Spezialisten, aber ausschliesslich der Zahnärzte —
875 nicht übersteigen.
Eine Abänderung dieser Ziffer kann nur auf dem in $ 5 Abs. 5 vor-
gesehenen Wege und, wenn es sich um dauernde Herabsetzung unter zwei
Drittel derselben handelt, nur mit Genehmigung des Stadtrates zu Leipzig
und der Kreishauptmannschaft daselbst erfolgen.
8 5.
Für die Honorierung sämtlicher nach 88 1, 3 und 4 zugelassenen
Aerzte stellt die Kasse zu Händen der ärztlichen Vertrauenskommission all