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87T.
Uebersteigt
a) im Falle des $ 5 unter a der Gesamtbetrag der Mitgliederkranken-
gelder,
b) im Falle des $5 unter b der Gesamtaufwand für Mitgliederkrankengeld,
Arznei und Heilmittel
das Zweieinhalbfache der nach $ 5 festgesetzten Pauschsumme, so ist der
Mehrbetrag an dieser zu kürzen. Diese Verhältnisziffern können auf dem
im 8 5 Abs. 5 vorgesehenen Wege geändert werden, wenn sie sich nach
den Erfahrungen des laufenden oder der nächsten Jahre als dem normalen
Verhältnisse nicht entsprechend erweisen.
Wird durch aussergewöhnliche Ereignisse, z. B. Epidemien, eine vor-
übergehende Steigerung des Krankengeld- oder Arzneiaufwandes herbei-
geführt, so ist dieser Mehrbetrag von der Einrechnung nach Abs. 1 auszu-
schliessen. Ueber Meinungsverschiedenheiten hierbei entscheidet das Schieds-
gericht.
Tritt der Fall des 1. Absatzes ein, so sind die einschlagenden Rech-
nungen und Belege auf Verlangen der ärztlichen Vertrauenskommission dieser
in den ihr vorbehaltenen Kassenräumen zur Einsicht vorzulegen.
88.
Durch den Vertragsabschluss ($ 1) verpflichtet sich der Kassenarzt,
allen denjenigen statutenmässig auf ärztliche Versorgung berechtigten Per-
sonen, welche seine Hilfe in Anspruch nehmen, die erforderliche Behand-
lung, und zwar allenthalben nach Massgabe der ärztlichen Standesordnung,
zu gewähren, soweit er hieran nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder
unaufschiebbare Berufsgeschäfte u. dgl. persönlich verhindert ist.
89.
Der Kasse steht das Recht zu, dann, wenn einzelne Teile des Kassen-
gebietes unter Mitberücksichtigung der räumlichen Entfernungen der durch-
schnittlichen ärztlichen Versorgung entbehren, bei Neuannahme eines Kassen-
arztes diesem die Niederlassung innerhalb jenes Bezirkes zur Bedingung zu
machen. Solchenfalls ist die Vertrauenskommission zu hören, und wenn diese
das Vorhandensein der obigen Voraussetzung nicht anerkennt, die endgültige
Entscheidung des Schiedsgerichts einzuholen.
8 10.
Die Anstellungsverträge (8 1) sind auf beiden Seiten mit dreimonatiger
Frist jederzeit kündbar. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und von
der Kasse umgehend der Vertrauenskommission mitgeteilt werden. Die
Kündigung von seiten der Kasse darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen
und kann von dem beteiligten Arzte durch Berufung an das Schiedsgericht
angefochten werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.