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Das Kündigungsrecht ruht für beide Teile dann und so lange, als die
Anzahl der bei der Kasse praktizierenden Aerzte zwei Drittel der in 8$ 4
Abs. 1 festgesetzten Zahl nicht erreicht. Bei gleichzeitiger Kündigung von
Aerzten steht die zur Wahrung der vorstehenden Bestimmung erforderliche
Auswahl der Kasse zu.
8 11.
Für die Bildung und Wirksamkeit
a) einer Vertrauenskommission der Kassenärzte,
b) eines Schiedsgerichts
gelten zunächst die Bestimmungen unter 1—7, 9, 10, 12 und 13 des Ver-
trages vom 4. Mai 1901.
Es sollen jedoch diese Bestimmungen wie auch das bestehende Aerzte-
regulativ einer Revision unterzogen werden, wobei unter anderem auf eine
Verschärfung der Disziplinarbefugnisse der Vertrauenskommission sowie auf
Einführung einer Rezeptkontrolle Bedacht genommen und ein nur aus Kassen-
und Kassenarztvertretern bestehender Einigungsausschuss neben Vertrauens-
kommission und Schiedsgericht geschaffen werden soll. Ueber Meinungs-
verschiedenheiten bei dieser Revision entscheidet das Schiedsgericht.
8 12.
Der Abschluss von Anstellungsverträgen, die den gegenwärtigen Be-
stimmungen widersprechen, ist verboten. Verträge mit Iuhabern oder
Leitern von Kliniken und Polikliniken werden von diesem Verbote nicht
berührt.
8 18.
Die Weiterbenutzung der bisher von der Kasse errichteten, mit be-
sonderen Anstaltsärzten besetzten Beratungsanstalten ist Gegenstand der Ver-
einbarung zwischen den ärztlichen Bezirksvereinen einer- und der Kasse
andererseits. Im Falle unterbleibender Einigung entscheidet hierüber auf
Anrufen des einen oder andern Teiles das Schiedsgericht.
Die Errichtung neuer Beratungsanstalten unterliegt der Genehmigung
des Stadtrates und der Kreishauptmannschatt.
8 14.
Die vorliegenden Bestimmungen gelten zunächst bis zum Ablaufe des
Jahres 1910 und bleiben von da ab stets auf ein weiteres Jahr in Kraft,
wenn nicht wenigstens drei Monate zuvor entweder seitens der Kasse oder
der ärztlichen Bezirksvereine schriftlich gekündigt wird. Der Kündigung
muss ein gutachtliches Gehör des Schiedsgerichts vorausgehen.
Abänderungen dieses Vertrages innerhalb der Vertragsdauer unterliegen
der Genehmigung der Kreishauptmannschaft.
Diese Anordnung der Regierungsbehörde vom 7. Mai d. J.
ist von der Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend mit der
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