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B. Für die Ortskrankenkasse.
1. Bereitschaft der Leipziger Aerzte zur Ausübung des
ärztlichen Dienstes bei den Kassenkranken.
2. Uebernahme der Gehälter der Distriktsärzte auf die Pau-
schalsumme zur Honorierung der Aerzte.
3. Zunächst Fortbestehen der Beratungsanstalten.
4. Belassung der Distriktsärzte als freie Aerzte nach Umwand-
lung ihrer Verträge mit der Kasse in Zulassungsverträge nach
den Bestimmungen vom 7. Mai 1904.
5. Möglichkeit der Herabsetzung des Einheitssatzesunter A 3b.
6. Prozentuale Abminderung der ärztlichen Liquidationen im
Pauschale bei Uebersteigen des letzteren durch die Gesamtsumme
der ersteren.
7. Kürzung von der Pauschalsumme in den Fällen des 8 7 der
Vertragsbedingungen vom 7. Mai 1904. Dies ist ein wesentliches
Korrektiv gegen die etwaige ärztliche Ueberproduktion infolge
der freien Arztwahl.
8. Berechtigung, dem neuanzunehmenden Arzte die Nieder-
lassung in einem ärztlich nicht ausreichend versorgten Bezirke
zur Bedingung zu machen.
9. Kündigungsrecht in Bezug auf die Zulassungsverträge,
wenn auch nur aus „wichtigen Gründen“.
10. Ruhen des Kündigungsrechts der Aerzte, solange die
Anzahl der bei der Kasse praktizierenden Aerzte ?/s von 375
nicht erreicht. Wesentlich für die Sicherung einer stetigen ärzt-
lichen Versorgung der Kassenkranken,
11. Verschärfung der Disziplinarbefugnisse der Vertrauens-
kommission und Einführung der Rezeptkontrolle.
12. Dauer des Vertrags vom 7. Mai 1904 bis zum 31. Dez.
1910 mit der bereits oben bezeichneten Massgabe.
Wägt man die beiderseitigen Errungenschaften gegeneinander
ab, so scheinen diejenigen der Aerzte nicht so wertvoll zu sein,
wie die der Kasse; denn die Zahl von 375 Aerzten bedeutet in