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einmischung und geistlichen Unabhängigkeit zu veranlassen, welche
nach Ansicht der Kirche für eine wahre Union zwischen Staat
und Kirche wesentlich waren. Es war das Fehlschlagen dieser
Versuche, welches zu der eingangs gedachten Lossagung und
Neubegründung führte, welche 1874 mit der Abschaffung der
weltlichen Patronatsrechte in der Established Church nachträglich
als gerechtfertigt anerkannt wurde. Die sich 1843 von der Esta-
blished Church lossagenden Geistlichen hielten an dem Glaubens-
bekenntnis und den massgebenden Sätzen der Established Church
of Scotland fest; sie erklärten, sie seien diese letztere Kirche,
nur befreit von der Kontrolle der weltlichen Gerichte in geist-
lichen Sachen. Die Lossagung erfolgte unter Formulierung einer
bestimmten Verfassung — enthalten in der Claim of Right,
Deklaration und Protest von 1842, in dem Protest von 1843 und
in der Act of Separation and Deed of Demission von 1843 —
welche sowohl die Pflichten der Kirche als auch die Pflichten
der Nation prinzipiell beordnete. Diese Verfassung der Free
Church enthielt keine Bestimmung für den Fall, dass die wesent-
lichen Verfassungsvorschriften später geändert werden sollten,
noch für den Fall einer, von einer blossen Majorität zu genehmi-
genden Union mit einer andern Religionsgesellschaft, welche ab-
weichende Prinzipien anerkennen sollte. Im Vertrauen auf ihre
Verfassung und zwecks Aufrechterhaltung ihrer unterscheidenden
Prinzipien wurden der Free Church im Jahre 1843 und in den
folgenden Jahren beträchtliche Vermögensstücke inter vivos und
letztwillig zugewendet. Zu den wesentlichen Prinzipien der Free
Church gehörte der Satz, dass es Pflicht der weltlichen Obrig-
keit sei, eine nationale Religionsanstalt aufrecht zu erhalten und
zu unterstützen, und es war die Anerkennung dieses Satzes, welche
die Free Church 1843 von allen Religionsgesellschaften unterschied,
welche sich bereits früher von der Established Church abgelöst
hatten. Ein weiteres wesentliches Prinzip der Free Church war die
unqualifizierte Annahme des Westminster-Glaubensbekenntnisses.