Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Kirchen ein Unterschied besteht, und ob der Unterschied sich 
mit den ursprünglichen Stiftungszwecken vereinigen lässt. Dabei 
kommt es nicht darauf an, ob uns die Verschiedenheit bedeutsam 
erscheint, sondern wie die Stifter der Vermögensstücke darüber 
dachten oder gedacht haben würden. 
Die Kläger behaupten nun erstens, dass es ein wesentliches 
Prinzip der Free Church sei, dass der weltlichen Obrigkeit die 
Pflicht obliege, in Uebereinstimmung mit dem Worte Gottes eine 
Religionsanstalt zu unterhalten, und dass eine staatliche Ausstat- 
tung von Pfarrstellen und eine Förderung des Religionsunterrichts 
durch den Staat als angemessen und vorteilhaft anzusehen seien. 
Dieses Prinzip ergebe sich auch aus der von der Free Church 
adoptierten Position, dass sie selbst die schottische Kirche sei, 
nur befreit von der Kontrolle der weltlichen Gerichte in geist- 
lichen Sachen, und bilde den Hauptgrund dafür, dass die Free 
Church sich ausser Verbindung mit den Religionsgesellschaften 
konstituierte, welche sich bereits vor 1843 von der Established 
Church losgelöst hatten und, obschon im Punkte der Doktrin 
und der Ansichten betreffs der Uebergriffe der weltlichen Gerichte 
praktisch mit der Free Church übereinstimmend, hinsichtlich des 
obigen Prinzips von ihr abweichen. Diese letzteren Religions- 
gesellschaften würden mit Recht als „Voluntaries“ bezeichnet, 
da sie eine staatliche Unterstützung für widerrechtlich erklärten. 
Die Begründung der Free Church sei nicht bloss ein Protest 
gegen die Uebergriffe der weltlichen Obrigkeit, sondern gleich- 
zeitig ein Protest gegen die Position der gedachten andern Re- 
ligionsgesellschaften gewesen. 
Die Beklagten haben hierauf erwidert, das Glaubensbekenntnis 
stelle das gedachte Prinzip nicht als einen Artikel des Glaubens 
oder der Doktrin auf. Gelehrt werde allerdings, dass Staaten 
und deren Regierungen verpflichtet seien, die Autorität der 
christlichen Wahrheit anzuerkennen. Die Free Church habe 
jedoch stets daran festgehalten, dass diese Lehre mit den beiden
	        
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