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Kirchen ein Unterschied besteht, und ob der Unterschied sich
mit den ursprünglichen Stiftungszwecken vereinigen lässt. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob uns die Verschiedenheit bedeutsam
erscheint, sondern wie die Stifter der Vermögensstücke darüber
dachten oder gedacht haben würden.
Die Kläger behaupten nun erstens, dass es ein wesentliches
Prinzip der Free Church sei, dass der weltlichen Obrigkeit die
Pflicht obliege, in Uebereinstimmung mit dem Worte Gottes eine
Religionsanstalt zu unterhalten, und dass eine staatliche Ausstat-
tung von Pfarrstellen und eine Förderung des Religionsunterrichts
durch den Staat als angemessen und vorteilhaft anzusehen seien.
Dieses Prinzip ergebe sich auch aus der von der Free Church
adoptierten Position, dass sie selbst die schottische Kirche sei,
nur befreit von der Kontrolle der weltlichen Gerichte in geist-
lichen Sachen, und bilde den Hauptgrund dafür, dass die Free
Church sich ausser Verbindung mit den Religionsgesellschaften
konstituierte, welche sich bereits vor 1843 von der Established
Church losgelöst hatten und, obschon im Punkte der Doktrin
und der Ansichten betreffs der Uebergriffe der weltlichen Gerichte
praktisch mit der Free Church übereinstimmend, hinsichtlich des
obigen Prinzips von ihr abweichen. Diese letzteren Religions-
gesellschaften würden mit Recht als „Voluntaries“ bezeichnet,
da sie eine staatliche Unterstützung für widerrechtlich erklärten.
Die Begründung der Free Church sei nicht bloss ein Protest
gegen die Uebergriffe der weltlichen Obrigkeit, sondern gleich-
zeitig ein Protest gegen die Position der gedachten andern Re-
ligionsgesellschaften gewesen.
Die Beklagten haben hierauf erwidert, das Glaubensbekenntnis
stelle das gedachte Prinzip nicht als einen Artikel des Glaubens
oder der Doktrin auf. Gelehrt werde allerdings, dass Staaten
und deren Regierungen verpflichtet seien, die Autorität der
christlichen Wahrheit anzuerkennen. Die Free Church habe
jedoch stets daran festgehalten, dass diese Lehre mit den beiden