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Sätzen vereinigt werden müsse, dass der Kirche ein unabhängiges
Regiment und Jurisdiktion in geistlichen Sachen, getrennt von
der weltlichen Obrigkeit, zustehe, und dass Intoleranz und Ver-
folgungen nicht zu begünstigen seien und in die Gewissensfreiheit
nicht eingegriffen werden dürfe. Das gedachte Prinzip habe da-
her stets in der Free Church eine offene Frage gebildet, bezüg-
lich welcher die Meinungsfreiheit nicht beschränkt gewesen sei.
Es hätten stets über das gedachte Prinzip grosse Meinungs-
verschiedenheiten bestanden.
Das Beweismaterial spricht entschieden zu Gunsten der
Kläger. Dies haben auch zwei der Vorderrichter anerkannt, in-
dem sie feststellten, dass die Free Church ursprünglich das
Establishmentprinzip gehabt habe, wenn auch nach der Auffassung
der gedachten Vorderrichter die Free Church an diese ursprüng-
liche Anschauung nicht gebunden sein soll.
Die von der Free Öhurch zwecks Beschaffung von Geld-
mitteln zirkulierte Ansprache des Dr. CHoLMERS ergibt, was die
Stifter der Vermögensstücke als wesentlich für ihre Stiftungen
erachteten:
‚Die Voluntaries‘, heisst es in der Ansprache, ‚missverstehen
uns, wenn sie annehmen, dass wir ebenfalls Voluntaries seien.
Unserer Ansicht nach ist es Pflicht der Regierung, aus ihren
Mitteln für den Unterhalt eines Kirchendienstes im Lande zu
sorgen, und wir hoffen, dass sie lernen wird, sich als Beschützer
der Kirche und nicht als Verderber und Tyrann derselben zu
gerieren. Möge die Sünde, in welche sie verfallen, ihr vergeben
werden, und mögen bald die Zeiten kommen, wo Könige und
Königinnen unsere Kirche wie Väter und Mütter pflegen und
nähren. Jeder Teil und jede Funktion eines Gemeinwesens sind
unserer Ansicht nach mit Christentum auszustatten; jeder Funk-
tionär, vom höchsten bis zum niedrigsten, sollte in seinem Kreise
sein möglichstes tun, um das Christentum zu unterstützen und
zu erhalten. Wir haben das Establishment verlassen, wir sind