Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunzehnter Band. (19)

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Zusammenhange stehende Beförderung des Reisegepäcks durch 
die Gepäckträger auszudehnen, ist unzulässig. Deshalb kann auch 
der $ 9 VO nur insoweit rechtliche Geltung beanspruchen, als 
er der Bedeutung des $ 458 HGB entspricht. Auch er kann 
die Satzung des & 37 nicht rechtfertigen. 
Ebensowenig kann & 465 Abs. 3 HGB die Grundlage für 
8 37 VO bilden. Denn wie sich schon aus der Ueberschrift des 
siebenten Abschnittes im dritten Buche des Handelsgesetzbuches 
in Verbindung mit den beiden vorhergehenden Absätzen des $ 465 
ergibt, handelt er von dem zwar nicht zur Aufgabe gelangten, 
aber doch durch die Eisenbahn beförderten Gepäck, also von 
denjenigen Gegenständen, welche der Reisende im Wagenabteil 
mit sich führt. So fasst die Verkehrsordnung selbst die Vor- 
schrift des Handelsgesetzbuches in $ 34 No. 6 auf®. — Hieraus 
ergibt sich aber ein weiterer Fehler des $ 37 VO. Derselbe will 
die Haftung der Eisenbahn für die (repäckträger auf Grund des 
$ 34 No. 1 und 4 ebd. beschränken. Diese Vorschriften finden 
aber ihre gesetzliche Grundlage eben in S 465 HGB, der — wie 
gezeigt — für den $ 37 VO nicht in Betracht kommt. 
Bei dieser Sachlage kann es sich nur fragen, ob der Charakter 
der Verkehrsordnung als einer Rechtsverordnung die Ermäch- 
tigung in sich schliesst, eine Haftung der Eisenbahn festzusetzen, 
wie dies durch S 37 geschehen ist. Dies ist aber zu verneinen. 
Die Verkehrsordnung hat den Charakter einer mit Gesetzeskraft 
ausgestatteten, objektives Recht schaffenden Ausführungsver- 
ordnung’. Eine solche darf nur innerhalb der im Gesetze 
aufgestelltenRechtsgrundsätze speziellere Bestimmungen treffen*. 
Sie ist eine Ergänzung des Gesetzes, die sich innerhalb des von 
diesem gezogenen Rahmens halten muss, will sie anders als 
„Rechtsvorschrift“ Wirkung haben. 
° Vgl. hierzu meinen Aufsatz in dieser Zeitschrift 1902 S. 418. 
? GERSTNER, Die neuen Vorschriften in der Eisenbahnverkehrsordnung 8.4. 
® LaBanD, Staatsrecht, 3. Aufl., I 565. 
 
	        
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